Tz. 245

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Schließlich sind auch Spenden an eine dem Gewährträger nahe stehende Pers iRd Fremdspendenvergleichs wie Spenden an den Gewährträger zu beurteilen. Die Frage des "Nahestehens" hat der BFH nicht in erster Linie danach beantwortet, ob die Funktionsträger beim Gewährträger und bei dem Spendenempfänger identisch sind (s Urt des BFH v 08.04.1992, BStBl II 1992, 849).

Nach diesem Urt sind bei einer Sparkasse, deren Gewährträger der Landkreis ist, die kreisangehörigen Gemeinden nicht als dem Landkreis nahe stehende Pers anzusehen. (ebenso s H 9 "Zuwendungen und Spenden an Träger der Sparkasse (Gewährträger)" KStH 2015).

 

Tz. 246

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Nach dem Urt des BFH v 21.01.1970 (BStBl II 1970, 468) ist eine Stiftung des öff Rechts, die von dem Gewährträger des Spenders (einer Sparkasse) verwaltet wird, keine dem Gewährträger nahe stehende Pers. Diese Entsch hat insbes Bedeutung für die Errichtung und Vermögensausstattung von Stiftungen durch Sparkassen. Zur Frage des "Nahestehens" s auch § 8 Abs 3 KStG Teil E "Sparkassen".

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