Tz. 188

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Bei der Buchungsbestätigung kann es sich zB um den Kto-Auszug oder auch um eine sonstige Bestätigung des Kreditinstituts handeln. Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kto-Nummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tats Durchführung der Zahlung ersichtlich sein. Auch eine elektronische Buchungsbestätigung wie zB der PC-Ausdruck beim Online-Banking reicht als Nachw aus (s Schr des BMF v 19.09.2005, BStBl I 2005, 871 Rn IV.2 und s Vfg der OFD Ffm v 08.02.2006, DB 2006, 530). Wird die Zuwendung an eine nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG st-begünstigte Kö geleistet, muss zusätzlich zur Buchungsbestätigung – also zB auch zusätzlich zu einem PC-Ausdruck beim Online-Banking – auch der vom Zuwendungsempfänger hergestellte Beleg mit den Angaben über die Freistellung von der KSt aufbewahrt werden, da diese Angaben nur aus diesem Beleg ersichtlich sind. Zum Vertrauensschutz beim vereinfachten Zuwendungsnachw s Tz 253.

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