Tz. 81

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Die Vorschriften zum Abzug von Zuwendungen für st-begünstigte Zwecke unterliegen stetigen Änderungen, insbes zur Anpassung an die gesellschaftspolitischen Entwicklungen (Förderung des bürgerschaftlichen Engagements usw). Allein seit dem Jahr 2010 ist es zu folgenden Rechtsänderungen im Bereich des Abzugs von Zuwendungen für st-begünstigte Zwecke gekommen:

 

Tz. 82

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Durch das Ges zur Umsetzung stlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung stlicher Vorschriften v 08.04.2010 (BGBl I 2010, 386) wurde § 9 KStG dahingehend geändert, dass auch Zuwendungen an Empfänger abzb sind, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet. Hierzu s Tz 132ff und s Tz 141ff.

In § 9 Abs 1 Nr 2 S 7 KStG wurde eine Regelung aufgenommen, nach der auch Mitgliedsbeiträge an Kö, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Abs 2 Nr 5 AO fördern, abzb sind, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach S 3 Nr 2 (Mitgliedsbeiträge an Kö, die in erster Linie der Freizeitgestaltung der Mitglieder dienen) handelt, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden. Hierzu s Tz 129.

§ 9 Abs 3 S 3 KStG wurde – wegen der Ausweitung des Empfängerkreises für stlich abzb Zuwendungen – dahingehend erweitert, dass die Haftungsreihenfolge auch für EU/EWR-ausl Zuwendungsempfänger geregelt wurde. Hierzu s Tz 277.

 

Tz. 83

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Durch das JStG 2010 v 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) wurde in § 10b Abs 1 S 7 und 8 Nr 1, 3 und 4 EStG der Verweis auf § 52 Abs 2 AO jeweils ersetzt durch das Zitat "§ 52 Abs 2 S 1 AO". Es handelt sich um eine rein redaktionelle Korrektur einer bisher unzutr Zitierung. Eine entspr Korrektur wäre uE auch in § 9 Abs 1 Nr 2 S 7 und S 8 Nr 1, 3 und 4 KStG erforderlich gewesen, wurde jedoch (offensichtlich aus Versehen) zunächst nicht vorgenommen und erst durch das Ges v 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) nachgeholt (s Tz 90a).

 

Tz. 84

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Durch das St-VereinfachungsG 2011 v 01.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) wurden Regelungen zum vereinfachten Spendennachw in Katastrophenfällen, die zuvor nur im Einzelfall durch BMF-Schr oder Verw-Erl einzelner Länder geregelt wurden ("Katastrophenerl"), in § 50 EStDV aufgenommen und hierzu Abs 2 der Vorschrift geändert und Abs 2a neu eingefügt. Die Ermächtigungsnorm in § 51 Abs 1 Nr 2 Buchst c EStG wurde entspr geändert. Die Regelungen gelten für den kstlichen Spendenabzug entspr.

 

Tz. 85

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Durch das BeitrRLUmsG v 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592) wurde die Verweisung in § 9 Abs 1 Nr 2 S 5 KStG auf die "BeitreibungsRL" redaktionell angepasst.

 

Tz. 86

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Durch die VO zum Erl und zur Änderung stlicher VO v 11.12.2012 (BStBl I 2013, 2) wurden die Vorschriften in § 50 Abs 1 EStDV zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen für die nicht im Inl ansässigen Zuwendungsempfänger nach § 10b Abs 1 Satz 2 Nr 1 und 3 EStG außer Kraft gesetzt. Hierzu s Tz 145. Ferner wurde der vereinfachte Zuwendungsnachw nach § 50 Abs 2 EStDV durch Buchungsbestätigung an das SEPA-Verfahren sowie an andere vereinfachte Zahlungsvorgänge über das Internet angepasst.

 

Tz. 87

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Durch das EhrenamtsstärkungsG v 21.03.2013 (BGBl I 2013, 556) wurde die Veranlasserhaftung bei zweckfremder Verwendung der Spenden (s § 9 Abs 3 S 2 KStG) – wie zuvor schon die Ausstellerhaftung – auf die Fälle der grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Schadensverursachung beschr. Hierzu s Tz 270ff.

Die Regelungen zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen in § 50 Abs 1 EStDV wurden wegen der gleichzeitigen Einführung des § 63 Abs 5 AO angepasst. Hierzu s Tz 173.

In § 60a Abs 1 AO wurde geregelt, dass die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen für die St-Begünstigung auch für die Besteuerung des Stpfl, der Zuwendungen an die Kö erbringt, bindend ist. Hierzu s Tz 139 und s Tz 172ff.

 

Tz. 88

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Durch das AmtshilfeRLUmsG v 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809) wurde die Verweisung in § 9 Abs 1 Nr 2 S 4 KStG auf die "AmtshilfeRL" redaktionell angepasst.

 

Tz. 89

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Durch das Ges zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) wurde § 50 EStDV ua hinsichtlich der Regelungen zur elektronischen Übermittlung von Zuwendungsbestätigungen geändert (hierzu s Tz 183). An die Stelle der bisherigen Belegvorlagepflicht trat eine Belegvorhaltepflicht (hierzu s Tz 184). Die Abs 3 und 8 des § 50 EStDV wurden neu eingeführt. Der bisherige Abs 1a wurde zum neuen Abs 2, der bisherige Abs 2 zum Abs 4, der bisherige Abs 2a zum Abs 5, der bisherige Abs 3 zum Abs 6 und der bisherige Abs 4 zum Abs 7.

 

Tz. 90

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Durch das Ges zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung vom 18.07.2017 (BGBl I 2017, 2730) wurde in § 50 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c) EStDV der Zusatz "die nicht gemäß § 18 Abs 7 des P...

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