Tz. 36

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Für die zweckgerechte Verwendung der Spenden gelten folgende Grundsätze:

 

Hinweis:

  • Coronabedingte Verluste der Vermögens-Verw und des stpfl wG können bis 31.12.2021 mit sämtlichen Mitteln ausgeglichen werden (BMF-Schr v 09.04.2020, npoR 2020, 132, und v 18.12.2020, DStR 2021, 37)

Festlegung des Zeitraums für das Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen

Nach § 63 Abs 5 AO dürfen Kö iSd § 10b Abs 1 S 2 Nr 2 EStG Zuwendungsbestätigungen im Sinne des § 50 Abs 1 EStDV nur ausstellen,

  1. wenn das Datum der Anlage zum KSt-Bescheid oder des Freistellungsbescheides nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder
  2. wenn die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a Abs 1 AO nicht länger als drei Kj zurückliegt und bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum KSt-Bescheid erteilt wurde.

Die Frist ist taggenau zu berechnen.

Dadurch wird der Zeitraum, in dem st-begünstigte Kö iSd § 10 b Abs 1 S 2 Nr 2 EStG Zuwendungsbestätigungen nach § 50 EStDV ausstellen dürfen, ges definiert. Dies erhöht die Rechtssicherheit sowohl für die Aussteller der Zuwendungsbestätigungen als auch für die Spender selbst. Durch die ges Regelung wird sichergestellt, dass nur die st-begünstigten Kö Zuwendungsbestätigungen ausstellen können, die in regelmäßigem Zeitabstand die Voraussetzungen für ihre St-Begünstigung durch das FA überprüfen lassen.

 

Wichtig:

Die Regelung ermöglicht auch den Kö, Zuwendungsbestätigungen auszustellen, die noch keinen Freistellungsbescheid oder eine Anl zum KSt-Bescheid erhalten haben. Wurde bei den betroffenen Kö festgestellt, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen eingehalten wurden, dann ist aufgr dieser Feststellung das Ausstellen der Zuwendungsbestätigungen für drei Kj möglich.

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