Tz. 2

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die BvS hat zwischenzeitlich ihren Privatisierungsauftrag (s Tz 1) erfüllt. Bereits zum 31.12.2000 schloss sie ihre letzte Dienststelle und stellte ihre operative Tätigkeit ein. Die Privatisierung der Unternehmen ist abgeschlossen, die Überwachung der Rechte und Pflichten aus den entspr Verträgen sind abgeschlossen. Lediglich die von Entsch der zuständigen Ämter abhängige Rückgabe bzw Erlösauskehrung an Alteigentümer sowie die Veräußerung land- und forstwirtsch Grundstücke nach dem Ausgleichsges wird sich bis ins nächste Jahrzehnt erstrecken. Hierzu ausführlich s BT-Drs 15/1181, 7 und 15/1352, 1.

Seit Oktober 2003 befindet sich die BvS im Abwicklungsstadium; Abwickler ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.

Durch das BvS-Abwicklungsges (BvSAbwG) v 28.10.2003 (BGBl I 2003, 2081) wird dieser weit gehenden Reduzierung des Aufgabenbereichs der BVS mit Wirkung v 01.01.2004 (s Art 5 BvSAbwG) insbes durch folgende Maßnahmen Rechnung getragen:

  • Bestellung eines Abwicklers als Leitungsorgan der BvSan Stelle ihrer bisherigen Organe (s § 3 TreuhandG idF des Art 1 Nr 3 BvSAbwG),
  • Regelung zur Übertragung des Vermögens der BvSund ihrer anschließenden Auflösung (s § 23a TreuhandG idF des Art 1 Nr 3 BvSAbwG).

Danach kann die BvS ihr Vermögen durch Gesamt- oder Teilrechtsnachfolge auf den Bund, Einrichtungen des Bundes oder Kap-Ges, deren Anteile sich mehrheitlich unmittelbar oder mittelbar in der Hand des Bundes befinden, übertragen (s § 23a Abs 1 TreuhandG idF des Art 1 Nr 3 BvSAbwG). Nach vollständiger Abwicklung oder Übertragung ihres Vermögens löst das BMF die BvS auf (s § 23a Abs 2 TreuhandG idF des Art 1 Nr 3 BvSAbwG).

Ausführlich hierzu s BT-Drs 15/1181, 8.

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