Kapitalgesellschaften in Nicht-DBA-Staaten können die KESt, die bei direktem Bezug nach § 44a Abs. 9 EStG 15 % beträgt, vermeiden, wenn sie die Beteiligung über eine inländische Betriebsstätte halten. Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 8b Abs. 1, 4 KStG wird die KESt angerechnet und erstattet. Allerdings kann die Beteiligung an der inl. Tochtergesellschaft nicht beliebig einer inl. Betriebsstätte zugeordnet werden. Nach der funktionalen Betrachtungsweise ist das nur möglich, wenn die Beteiligung für die Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte nicht nur untergeordnete Bedeutung hat und die Beteiligung eine Höhe erreicht hat, die einen sicheren Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Tochtergesellschaft ermöglicht.

Als weitere Gestaltungsmaßnahme können verschiedene Anteilseigner ihre Beteiligungen von jeweils weniger als 10 % in einer Kapitalgesellschaft bündeln, um die Grenze von 10 % zu überschreiten. Allerdings ist in diesen Fällen § 50d Abs. 3 EStG zu beachten.

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