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Bescheid über Körperschaftsteuer für .... vom ........

Dividende: Steuerfreie Ausschüttung einer luxemburgischen SICAV
   
Einspruch  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.

Begründung:

Die Steuerpflichtige, X Kapitalgesellschaft, erwarb zum xx.xx.xxxx xx % der Anteile an der in Luxemburg ansässigen SICAV. Dabei handelt es sich um einen Investmentfonds mit variablem Aktienkapital in der Rechtsform einer S. A. nach luxemburgischen Recht. Am xx.xx.xxxx schüttete die SICAV eine sog. Zwischenausschüttung an die Steuerpflichtige i. H. v. xxxxxx Euro aus, bevor am xx.xx.xxxx die Beteiligung wieder veräußert wurde.

Die Ausschüttung der SICAV ist nach Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA Luxemburg in Deutschland steuerfrei zu stellen. Somit ist die steuerliche Bemessungsgrundlage entsprechend um diesen Betrag zu mindern und i. H. v. xxxxxxx Euro der Besteuerung zugrunde zu legen.

Die Steuerfreistellung nach Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA Luxemburg greift zum einen, weil die SICAV im Sinne dieser Vorschrift als Kapitalgesellschaft zu qualifizieren ist.

Der Begriff der Dividende einer Kapitalgesellschaft wird im DBA Luxemburg nicht weiter bestimmt. Was hierunter fällt, ist somit nicht nach abkommensrechtlichen Verständnis, sondern nach deutschem Steuerrecht zu bestimmen. Die Ausschüttung ist demnach als Dividende zu qualifizieren, weil keine Kapitalrückzahlung vorliegt. Diese ergibt sich auch nicht aus der Abtrennung der Zinsscheine (sog. Bond-Stripping), da hierdurch Kapitalerträge kapitalisiert und an die Steuerpflichtige ausgeschüttet worden sind.

Ich beantrage, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von xxxxxxx Euro die Steuer i. H. v. xxxx Euro festgesetzt wird.

Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 1/18 anhängig.

Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.

Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.

Mit freundlichen Grüßen

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