Zuständig für die Einleitung des Verfahrens ist die untere Disziplinarbehörde (vgl. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 LDG BW). Untere Disziplinarbehörde ist grds. der jeweilige Dienstvorgesetzte (vgl. § 4 Nr. 3 LDG BW[46] und § 5 Abs. 1 Nr. 2 LDG BW). Der Dienstvorgesetzte ist (vgl. § 3 Abs. 3 LBG BW):

  • für Gemeindebeamte: der Bürgermeister (§ 44 Abs. 4 GemO BW)
  • für Kreisbeamte: der Landrat (§ 42 Abs. 4 LKrO BW)
  • für Landesbeamte ergibt sich der Dienstvorgesetzte aus der BeamtZuVO BW.

Einzelheiten zum Begriff des "Dienstvorgesetzten" unter Dienstherr.

In der Regel delegiert der Dienstvorgesetzte diese Aufgabe aber behördenintern weiter, indem er (generell oder im Einzelfall) einen Ermittlungsführer bestellt (etwa den Leiter des Rechts- oder des Personalamtes). Der Ermittlungsführer ist auch bei der Durchführung des Disziplinarverfahrens (unverändert) den Weisungen seines Dienstvorgesetzten unterworfen.[47] Der Dienstvorgesetzte muss darauf achten, eine geeignete Person zum Ermittlungsführer zu machen. Notwendig sind vertiefte Kenntnisse des Disziplinarrechts; deshalb sollte nach Möglichkeit ein Jurist gewählt werden. Der Ermittlungsführer darf außerdem nicht befangen sein, darf also nicht in einer solchen Beziehung zum betroffenen Beamten stehen, dass der Verdacht mangelnder Objektivität aufkommen könnte.[48]

Als erstes sollte der Ermittlungsführer prüfen, ob es angezeigt ist, dem verdachtsbetroffenen Beamten vorläufig zu verbieten, seinen Dienst weiter zu versehen. Nach § 39 BeamtStG ist dies "aus zwingenden dienstlichen Gründen" möglich. Voraussetzung ist, dass dem Dienstherrn nicht mehr zugemutet werden kann, die Dienstgeschäfte durch den Beamten fortsetzen zu lassen.[49] Gegen dieses Verbot der Führung der Amtsgeschäfte kann der Beamte Widerspruch[50] und Anfechtungsklage erheben. Diese entfalten aufschiebende Wirkung, sofern nicht die Disziplinarbehörde die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat(§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

[46] Für Landesbeamte.
[47] So zutreffend Eckstein/Kastner/Vogt, Dienstrecht für Polizeibeamte in Baden-Württemberg, 2011, Rn. 422.
[48] Vgl. Eckstein/Kastner/Vogt, Dienstrecht für Polizeibeamte in Baden-Württemberg, 2011, Rn. 422.
[49] Reich, BeamtStG, 2009, § 39 Rn. 2.
[50] § 15 Abs. 2 AGVwGO BW gilt hier nicht, vgl. dessen eindeutigen Wortlaut: "Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz Baden-Württemberg." Für Maßnahmen nach dem BeamtStG bleibt es bei § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge