Nach § 30 LDG BW kann der Beamte in ein anderes Amt derselben Laufbahn versetzt werden (Zurückstufung), wenn

  • er durch ein mittelschweres Dienstvergehen
  • das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung
  • nachhaltig erschüttert hat.

Auch die Zurückstufung soll dazu dienen, den Beamten künftig zur ordnungsgemäßen Pflichtenerfüllung anzuhalten – sie kann aber auch verhängt werden, wenn sein Verbleiben im bisherigen Amt dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit nicht zugemutet werden kann, (§ 29 Abs. 1 Satz 1 LDG BW). Letzteres kann etwa der Fall sein, weil das bisherige Amt mit Führungsaufgaben verbunden ist, der Beamte sich aber für Führungsaufgaben diskreditiert hat.[10]

Rückstufung um mehrere Ämter

Der betroffene Beamte kann um ein Amt zurückgestuft werden, aber auch um mehrere. Das Gesetz selbst enthält hierzu keine Aussage. Allerdings kann die Zurückstufung maximal bis hinunter in das Eingangsamt der jeweiligen Laufbahn erfolgen, weil die Zurückstufung immer nur innerhalb derselben Laufbahn stattfinden darf. Beamte, die sich aktuell im Eingangsamt ihrer Laufbahn befinden, können also nicht zurückgestuft werden (hier kann der Dienstherr nur die nächstmildere Disziplinarverfügung wählen, also die Geldbuße). Ehrenbeamte und Beamte auf Zeit können ebenfalls nicht zurückgestuft werden.[11]

Beförderungsverbot für 5 Jahre

Die Zurückstufung führt zu einem Beförderungsverbot[12]: Frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit darf der Beamte erstmals wieder befördert werden, § 30 Abs. 2 Satz 1 LDG BW. Der Zeitraum kann verkürzt werden, soweit das mit Rücksicht auf die Dauer des Verfahrens angezeigt ist, § 30 Abs. 2 Satz 2 LDG BW.

Verwertungsverbot nach 7 Jahren

Die Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot), § 42 Abs. 1 Satz 1 LDG BW. Die Frist beginnt mit der Unanfechtbarkeit der Disziplinarmaßnahme (§ 42 Abs. 2 Satz 1 LDG BW; Einzelheiten in § 42 Abs. 2 Satz 3 LDG). Nach Eintritt des Verwertungsverbots ist der Vorgang (mit Zustimmung des Beamten) aus der Personalakte zu entfernen (§ 42 Abs. 4 Satz 1 LDG BW). Jedoch muss in der Tenor der Zurückstufung dauerhaft in der Personalakte verbleiben, § 42 Abs. 4 Satz 4 LDG BW (zugleich ist dort aber zu vermerken, dass inzwischen ein Verwertungsverbot eingetreten ist, § 42 Abs. 4 Satz 5 LDG BW). Auf diese Weise sollen Unklarheiten bei späteren Personalentscheidungen vermieden werden: Die Zurückstufung soll auch später noch in der Personalakte[13] nachvollzogen werden können.

[10] So die Gesetzesbegründung zum LDG BW, LT-Drs. 14 / 2996, S. 95.
[11] Vgl. zum Ganzen die Gesetzesbegründung zum LDG BW, LT-Drs. 14 / 2996, S. 95.
[12] Vgl. zur Aufnahme der" Unterlagen über Disziplinarverfahren" in die Personalakte BeamtVwV Nr. 51.1.
[13] Vgl. zur Aufnahme der" Unterlagen über Disziplinarverfahren" in die Personalakte BeamtVwV Nr. 51.1.

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