In der Praxis hat das Diskriminierungsverbot gem. Art. 24 Abs. 1 OECD-MA kaum Bedeutung, da es an das Gründungsstatut und nicht an die Ansässigkeit des Stpfl. anknüpft. Es gibt im nationalen deutschen Steuerrecht aber keine Regelungen, die auf das Gründungsstatut abstellen.

Das Verbot der Diskriminierung von Betriebsstätten gem. Art. 24 Abs. 3 OECD-MA schützt insbesondere gegen Nachteile im Hinblick auf Betriebsausgabenabzug, Abschreibungen, Rücklagenbildung, Verlustnutzung und Besteuerung von Veräußerungsgewinnen. Da es insoweit aber entscheidend auf die Vergleichbarkeit der Situationen ankommt und keine pauschale Gleichbehandlung von beschränkt und unbeschränkt Stpfl. erfolgen muss, hat diese Regelung in der Praxis bisher kaum Bedeutung erlangt.

In der Vergangenheit war das Diskriminierungsverbot gem. Art. 24 Abs. 5 OECD-MA allerdings bei der GewSt relevant. Der BFH hat aus diesem Diskriminierungsverbot bzw. der vergleichbaren Regelung im DBA UK eine grenzüberschreitende Organschaft für GewSt-Zwecke abgeleitet.[1] Nach Ansicht des BFH sollen aufgrund der Tatsache, dass es sich bei dem potenziellen Organträger um eine ausl. Gesellschaft handelt, nicht die Folgen der Organschaft versagt werden können. Aufgrund des Diskriminierungsverbots kann aber nur das Erfordernis eines inl. Organträgers überwunden werden; die anderen Voraussetzungen einer wirksamen Organschaft müssen ebenfalls vorliegen. Dies war im Urteilsfall hinsichtlich der Voraussetzungen für eine gewerbesteuerliche Organschaft nach altem Recht der Fall. Nach derzeitiger Rechtslage für die Organschaft ist u. a. ein Ergebnisabführungsvertrag erforderlich. Dieser wird grenzüberschreitend regelmäßig nicht abgeschlossen. Daher ist auch in Zukunft nicht zu erwarten, dass dem Diskriminierungsverbot gem. Art. 24 Abs. 5 OECD-MA wesentliche Bedeutung für die Weiterentwicklung einer grenzüberschreitenden Organschaft zukommt.

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