Leitsatz

Darf der Arbeitnehmer seinen Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen, richtet sich die Höhe des geldwerten Vorteils nach der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten. Das FG Köln beruft sich in dieser Entscheidung auf die laufende Rechtsprechung des BFH und lehnt den pauschalen 0,03 %-Zuschlag der Finanzverwaltung ab, der bereits bei bloßer Nutzungsmöglichkeit zum Ansatz kommt.

 

Sachverhalt

Ein angestellter Unternehmensberater durfte seinen Dienstwagen ganzjährig auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Wegen seiner zahlreichen Dienstreisen nutzte er das Fahrzeug tatsächlich aber nur an 53 Tagen im Jahr.

Das Finanzamt berechnete den geldwerten Vorteil für jeden Monat der bestandenen Nutzungsmöglichkeit pauschal mit 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer (§ 8 Abs. 2 S. 3 EStG). Der Unternehmensberater berief sich auf die Rechtsprechung des BFH und wollte nur die tatsächlich durchgeführten 53 Fahrten versteuern. Entsprechend berechnete er den geldwerten Vorteil für jeden tatsächlichen Nutzungstag mit 0,002 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach dem tatsächlichen Nutzungsumfang zu versteuern sind. Der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 8 Abs. 2 S. 3 EStG) ist ein Korrekturposten zur Entfernungspauschale. Da der Arbeitnehmer die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch bei der unentgeltlichen Nutzung eines Dienstwagens als Werbungskosten ansetzen kann und sich die Berechnung der Entfernungspauschale nach den tatsächlich durchgeführten Fahrten bemisst, muss auch der Zuschlag (entsprechend seiner Korrekturfunktion) nach der tatsächlichen Nutzung bemessen werden. Die Dienstwagennutzung ist daher für jede einzelne Fahrt mit 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer zu bewerten.

 

Hinweis

Das FG folgt der eindeutigen Rechtsprechung des BFH, der die Höhe des Zuschlags seit Jahren vom tatsächlichen Nutzungsumfang des Dienstwagens abhängig macht[1]. Die Finanzverwaltung reagierte auf die BFH-Rechtsprechung mit mehreren Nichtanwendungserlassen und stellte zunächst weiterhin auf die objektive Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens ab.

Mit BMF-Schreiben vom 1.4.2011 (IV C 5 - S 2334/08/10010) hat die Finanzverwaltung ihre ablehnende Haltung schließlich aufgegeben und die Argumente des BFH anerkannt. Die Ermittlung des Zuschlags nach den tatsächlich durchgeführten Fahrten wird daher nun auch von den Finanzämtern akzeptiert.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 24.03.2011, 15 K 290/10

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