Die Beschwerdeberechtigung ergibt sich § 59 FamFG und § 303 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3, 4 FamFG. Ein Beschwerderecht steht demnach zu:
- demjenigen, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist,
- dem Ehegatten oder Lebenspartner des Betroffenen, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
- Vertrauenspersonen des Betroffenen, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind,
- dem Verfahrenspfleger und
- dem Betreuer oder dem Vorsorgebevollmächtigten, wenn die Entscheidung seinen Aufgabenkreis betrifft.
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