Einholung eines Sachverständigengutachtens

Medizinische Fragen werden mittels eines Sachverständigengutachtens, das vom Betreuungsgericht einzuholen ist, geklärt. Inhaltlich hat sich das Gutachten auf die im Rahmen der Genehmigung vorzunehmende Abwägung zwischen den Risiken der Diagnose- oder Behandlungsmaßnahme, deren Vorteile für den Betroffenen und etwaige Alternativen zu erstrecken hat.[64] Ein ärztliches Zeugnis genügt nicht.[65] Das Gericht muss dem Betroffenen das Gutachten rechtzeitig und vollständig übermitteln.[66] Es kommt nicht darauf an, ob der Betroffene das Gutachten verstehen kann. Es muss ihm daher auch dann zugeleitet werden, wenn er bewusstlos ist.[67]

Keine Personenidentität zwischen Sachverständigem und ausführendem Arzt

Sachverständiger und ausführender Arzt sollen personenverschieden sein. Es ist nicht weiter erforderlich, dass zwischen Arzt und Sachverständigem keine Personenidentität besteht. Damit soll gewährleistet werden, dass auch eine rechtzeitige gerichtliche Entscheidung ergehen kann und der Betreuer oder der Bevollmächtigte nicht gezwungen sind, im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnis in Eilfällen die Einwilligung zu der ärztlichen Maßnahme alleine treffen zu müssen.[68] Will das Gericht von der Sollvorschrift abweichen, so muss es seine Entscheidung begründen.[69] Das Gericht entscheidet im Rahmen seines Ermessens auch darüber, ob zusätzlich ein Gutachten über die Einwilligungsunfähigkeit des Betroffenen einzuholen ist.[69]

[64] Keidel/Budde, § 298 Rn. 3.
[65] Vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 8.1.1997, 15 W 398/96, FGPrax 1997, 64.
[67] Zimmermann, a. a. O., S. 130, Rn. 191.
[68] BT-Drs. 13/7158 S. 38.
[69] Keidel/Budde, § 298 Rn. 5.

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