Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, individuellem und gesellschaftlichem Druck zur Errichtung einer (bestimmten) Patientenverfügung entgegenzuwirken.

Es wird klargestellt, dass es keine Verpflichtung gibt, eine Patientenverfügung zu errichten, sondern das Verfassen einer solchen in die freie Entscheidung eines jeden volljährigen Bürgers gestellt ist. Auch wenn es wünschenswert wäre, dass jeder Bürger eine Patientenverfügung errichtet, kann niemand gezwungen werden, sich mit den Themenbereichen Krankheit und Sterben auseinanderzusetzen und seine Wünsche und Vorstellungen bezogen auf konkrete Behandlungssituationen in einer schriftlichen Verfügung niederzulegen.

Auch dies ist im Ergebnis Ausfluss des Selbstbestimmungsrechtes eines jeden Menschen.

Die Vorschrift statuiert hierneben ein allgemeines zivilrechtliches Koppelungsverbot.[41] Hierdurch soll verhindert werden, dass Pflegeheime die Aufnahme von Patienten davon abhängig machen, dass diese eine Patientenverfügung, und zwar insbesondere eine Verfügung mit einem bestimmten, mit den Interessen des Pflegeheimes im Einklang stehenden Inhalt, errichtet haben.

In der Praxis hat sich in der Vergangenheit häufiger gezeigt, dass Pflegeheime sich weigern, dem Sterbewunsch eines ihrer Patienten Folge zu leisten und sich über diesen hinwegsetzen, oder nur bestimmte Sterbearten zugelassen und unterstützt werden. Diese Vorgehensweise steht im eklatanten Widerspruch zum Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Es ist daneben sicherlich auch nicht Sinn und Zweck einer Patientenverfügung, dass Betreuer oder Bevollmächtigter zur Umsetzung des Patientenwillens Gerichte anrufen müssen, weil sich ein Pflegeheim den Regelungen ihres Patienten in der Patientenverfügung widersetzt. Es ist in der Praxis in der Vergangenheit aber öfter der Fall gewesen, dass Pflegeheime auf das Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen wie beispielsweise das Unterlassen einer weiteren künstlichen Ernährung verklagt werden mussten. Die Konsequenz hieraus war, dass Pflegeheime die Aufnahme eines Patienten von der Vorlage einer Patientenverfügung abhängig gemacht haben. Dieser Kontrahierungszwang soll mit der Vorschrift des § 1827 Abs. 4 BGB verhindert werden.

[41] Grüneberg/Götz, § 1901a Rn. 30.

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