Grundsätzlich darf ein Patient vom Arzt nur dann behandelt werden, wenn er in die vorgesehene Behandlung eingewilligt hat.[1] Solange der Patient einwilligungsfähig ist, entscheidet er also selbst, ob er (weiter-)behandelt werden möchte oder nicht. Der Patient kann die Einwilligung zu einer Behandlungsmaßnahme ausdrücklich oder stillschweigend erklären. Aus dem Selbstbestimmungsrecht eines Patienten folgt allerdings nur ein Abwehrrecht, das heißt der Patient kann nicht verlangen, dass ein Arzt eine bestimmte ärztliche Maßnahme durchführt, wenn sie nicht indiziert oder gar kontraindiziert ist.[2]

In der Patientenverfügung macht der Patient den behandelnden Ärzten für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit Vorgaben für konkrete Behandlungssituationen, die im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung noch nicht unmittelbar bevorstehen (müssen). Nach der Definition des BGH versteht man unter einer Patientenverfügung die individuelle Willensäußerung eines Menschen zu seiner künftigen medizinischen Behandlung im Falle seiner eigenen künftigen Äußerungsunfähigkeit. Die Patientenverfügung ist eine Anordnung für eine nicht absehbare Entwicklung. Sie ist abzugrenzen von der Erklärung kurz vor der Versetzung in den Zustand der Einwilligungsunfähigkeit.[3] Der Patient legt in einer Patientenverfügung individuell fest, ob und ggf. welche Heilbehandlungen, ärztliche Untersuchungen oder Eingriffe in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation vorgenommen oder unterlassen werden sollen. Unter einer Patientenverfügung versteht man dementsprechend eine vorsorgliche Verfügung für eine spätere medizinische Betreuung. Nach der Definition des BGH[4] versteht man unter einer Patientenverfügung die individuelle Willensäußerung eines Menschen zu seiner künftigen medizinischen Behandlung im Falle seiner eigenen künftigen Äußerungsunfähigkeit. Der Betroffene kann unabhängig oder im Zusammenhang mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Patientenverfügung durch eigene Erklärung in konkrete bzw. der Gattung nach bestimmte, mögliche oder schon vorhersehbar in der Zukunft erforderlich werdende medizinische Maßnahmen in einer alle Beteiligten bindenden Weise einwilligen bzw. seine Einwilligung auch schon jetzt definitiv verweigern.[5]

[1] Voll, Die Einwilligung im Arztrecht, 1996.
[2] Zimmermann, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung, 2007, S. 221, Rn. 378.
[3] Kurze, Vorsorgerecht,§ 1901a Rn. 23.
[5] Grüneberg/Götz, § 1901a Rn. 2; BGH, Beschluss v. 17.9.2014, XII ZB 202/13, FamRZ 2014, 1909.

1.1.1.1 Personenbezogene Errichtungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Errichtung einer Patientenverfügung ist zunächst, dass der Verfügende einwilligungsfähig und volljährig ist.

Ärztliche Behandlungen stellen regelmäßig einen Eingriff in die körperliche Integrität des Betroffenen dar. Nach der Rechtsprechung des BGH und des BVerfG erfüllt der ärztliche Heileingriff sogar den Tatbestand einer Körperverletzung nach §§ 223 ff. StGB. Willigt der Patient jedoch in die beabsichtigte Behandlungsmaßnahme ein, bleibt der Arzt straffrei, weil sein Verhalten durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt ist. Demnach muss der Patient wissen und verstehen, worin er einwilligt. Einwilligungsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit, eine rechtlich wirksame Einwilligung in die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter zu erteilen, insbesondere in die Körperverletzung bei einer ärztlichen Heilbehandlung.[6] Im Hinblick auf ärztliche Maßnahmen bedeutet Einwilligungsfähigkeit somit die Fähigkeit eines Patienten, Art, Bedeutung und Tragweite der ärztlichen Maßnahme zu erfassen.[7]

Für die Frage der Einwilligungsfähigkeit einer Person kommt es somit nicht darauf an, ob diese geschäftsfähig oder volljährig ist. Auch ein Minderjähriger kann durchaus in der Lage sein, die Risiken eines ärztlichen Eingriffs zu erkennen. Gleichwohl kann auch ein Volljähriger einwilligungsunfähig sein. Bei Volljährigen wird die Einwilligungsfähigkeit allerdings als gegeben unterstellt mit der Folge, dass das Vorliegen einer Einwilligungsunfähigkeit begründet werden muss. Fehlt einem Patienten die Fähigkeit, Art, Bedeutung und Tragweite einer ärztlichen Maßnahme zu erfassen, ist er einwilligungsunfähig. Das ist insbesondere der Fall, wenn er die für und gegen bestimmte ärztliche Maßnahmen sprechenden Gründe nicht erkennen oder gegeneinander abwägen oder die eigene Situation nicht reflektieren kann.[8]

Behandlungsverbote eines einwilligungsfähigen Patienten sind vom Arzt zu beachten, und zwar unabhängig davon, wann sie erklärt werden. Ein einwilligungsfähiger Patient darf gegen seinen Willen nicht behandelt werden. In Fällen, in denen eine medizinische Behandlungsmaßnahme indiziert ist, muss der Arzt über die Behandlung und deren Risiken, aber auch über mögliche Behandlungsalternativen aufklären, um so eine Entscheidung des Patienten herbeiführen. Entscheidet sich der einwilligungsfähige Patient gegen die Behandlung, ist dieses Behandlungsverbot vom Arzt zwingend ...

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