Gem. § 1928 Abs. 1 BGB gehören zu den gesetzlichen Erben vierter Ordnung die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

In Abweichung zu den vorhergehenden Ordnungen bestimmt sich bei den Erben vierter Ordnung das gesetzliche Erbrecht nicht mehr nach Linien und Stämmen (Parentelsystem), sondern nach dem Gradualsystem.[1] Danach ist der Verwandtschaftsgrad, der von der Anzahl der die Verwandtschaft vermittelnden Geburten abhängt, maßgeblich.[2]

Beispielsweise erben Urgroßeltern zu gleichen Teilen. An die Stelle eines verstorbenen Urgroßelternteils treten nicht dessen Abkömmlinge, sondern es tritt eine entsprechende Erhöhung der Erbquote der noch lebenden Urgroßeltern ein.

Nur für den Fall, dass keine Urgroßeltern mehr vorhanden sind, sind deren Abkömmlinge an der Reihe. Zur Erbfolge berufen ist dann derjenige, mit dem nächsten Verwandtschaftsgrad.[3] Maßgeblich für die Bestimmung des Verwandtschaftsgrades ist die Anzahl der Geburten, die zwischen dem Erblasser und dem Verwandten liegen.[4] Der Grad der Verwandtschaft wird unabhängig von der Ordnung der gesetzlichen Erben ermittelt. Bei mehreren Verwandten des gleichen Verwandtschaftsgrades richtet sich die Erbquote nach Köpfen.[5]

Ist ein Ehepartner oder ein Lebenspartner vorhanden, so sind die gesetzlichen Erben vierter Ordnung von der Erbfolge ausgeschlossen.[6]

[1] Palandt/Weidlich, § 1928 Rn. 1.
[3] MüKo BGB/Leipold, § 1929 Rn. 2 f.
[5] MüKo BGB/Leipold, § 1929 Rn. 1.
[6] Palandt/Weidlich, § 1928 Rn. 1.

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