Leitsatz

Der Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft gilt bei der Anwendung des § 23 Abs. 1 EStG als anteiliger Erwerb der Wirtschaftsgüter. Eine Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist nach Erwerb des Anteils ist damit ein privates Veräußerungsgeschäft auch dann, wenn die Gesellschaft die Wirtschaftsgüter außerhalb der Spekulationsfrist erworben hatte.

 

Sachverhalt

Der Kläger hatte im Jahr 1990 mit drei andere Personen eine GbR gegründet, die im selben Jahr ein Grundstück erwarb und seitdem vermietete. Im Mai 2001 erwarb er von einem Mitgesellschafter dessen Mitunternehmeranteil hinzu. 7 Tage später veräußerte die GbR das Grundstück. Das Finanzamt behandelte den vom Kläger erzielten Gewinn (anteiliger Veräußerungserlös abzgl. Anschaffungskosten des Mitunternehmeranteils) als nach § 23 Abs. 1 EStG steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgewinn.

 

Entscheidung

Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Finanzgericht als unbegründet zurückgewiesen. Nach § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG gelte die Anschaffung oder Veräußerung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter. Demnach gelte hier die Anschaffung des Gesellschaftsanteils im Mai 2001 steuerlich als Erwerb des entsprechenden Grundstücksanteils. Soweit durch die Veräußerung des Grundstücks 7 Tage später dieser Anteil betroffen ist, sei dieser unzweifelhaft innerhalb der Spekulationsfrist veräußert worden. Der erzielte Gewinn sei als privater Veräußerungsgewinn steuerpflichtig ungeachtet dessen, dass es sich um einen Mischfall handele. Die fehlende Personenidentität zwischen Erwerber des Grundstücksanteils einerseits (Kläger) und Veräußerer des Grundstücks andererseits (GbR) sei für den Tatbestand nach § 23 EStG unschädlich.

 

Hinweis

Gegen die Entscheidung ist Revision vor dem BFH anhängig (Az. des BFH: IX R 10/15). Rechtsbehelfe in vergleichbaren Fällen ruhen deshalb nach § 363 AO.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2015, 15 K 2051/12 F

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