1Dem in Berlin am 19. April 2001 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen sowie der Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden nach Artikel 26 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen vom 19./20. April 2001 wird zugestimmt. 2Das Abkommen und die Vereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.

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