1Dem in Athen am 18. April 1966 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei der Gewerbesteuer wird zugestimmt. 2Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

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