Kurzbeschreibung

Systematische Übersicht über das seitens der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen mit Armenien.

DBA Armenien 1981 (Aktuelle Fassung)

Abkommen Fundstelle Inkrafttreten
BGBl II BStBl I BGBl II BStBl I
mit vom Jg. S. Jg. S. Jg. S. Jg. S.
Armenien 24.11.1981 1983 2 1983 90 1983 427 1983 352
Besonderheiten:

DBA UdSSR gilt fort (BGBl II 1993 S. 169)

Das DBA mit der Sowjetunion gilt fort mit den folgenden Staaten:

  • Armenien (BGBl II 1993 S. 169)
  • Moldau (BGBl II 1996 S. 768)
  • Turkmenistan (Bericht der Botschaft Aschgabat vom 11.08.1999 - Nr. 377/99)
Geltungszeiträume
  Geltung grundsätzlich
DBA/Änderungen Fassung vom vom bis
DBA 24.11.1981 01.01.1980 31.12.2017
Anmerkung: Frühere DBA sind nur mit aufgeführt, soweit sie ab dem Jahr 2000 noch Geltung hatten
Präambel
Art. 1 Unter das Abkommen fallende Personen
Abs. 1 Regelung für persönlichen Geltungsbereich des Abkommens
Abs. 2 Definition "Person"
Abs. 3 Definition "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person"
Abs. 4 Regelung für Ansässigkeit natürlicher Personen in beiden Vertragsstaaten
Abs. 5 Regelung für Ansässigkeit anderer Personen in beiden Vertragsstaaten
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Art. 3 Begriffsbestimmungen
Abs. 1 Definition wichtiger Begriffe
  1. "ein Vertragsstaat" / "der andere Vertragsstaat"
  2. "internationaler Verkehr"
  3. "zuständige Behörde"
Abs. 2 Regelung für die Definition von im DBA nicht definierten Begriffen
Art. 4 Betriebsstätte
Abs. 1 Definition "Betriebsstätte" Feste Einrichtung, durch die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ihre Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat ganz oder teilweise ausübt
Abs. 2 Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet
Abs. 3 Nicht als Betriebsstätten gelten z. B.
  1. die bloße Aufsicht über die Durchführung von Bau- und Montagearbeiten
  2. Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Waren und Erzeugnissen der Person benutzt werden
  3. Bestände von Waren und Erzeugnissen der Person, die ausschließlich zur Lagerung oder Auslieferung unterhalten werden
  4. Bestände von Waren und Erzeugnissen der Person, die ausschließlich zur Ausstellung unterhalten werden, einschließlich des sich an die Ausstellung anschließenden Verkaufs von Ausstellungsstücken
  5. Bestände von Waren und Erzeugnissen der Person, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch eine andere Person bearbeitet oder verarbeitet zu werden
  6. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für die Person Waren oder Erzeugnisse einzukaufen, Informationen zu beschaffen oder Werbung zu betreiben
  7. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für die Person andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen
  8. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis g genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Einrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt
Abs. 4 Ständiger Vertreter

Als Betriebsstätte gilt ein Vertreter, der für eine Person im anderen Vertragsstaat tätig ist, die Vollmacht besitzt, im Namen der Person Verträge abzuschließen, und der die Vollmacht in dem anderen Staat gewöhnlich ausübt (Vertreterbetriebsstätte)

Ausnahmen:

  • Person ist ein unabhängiger Vertreter i. S. d. Abs. 5
  • Tätigkeit der Person beschränkt sich auf Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeiten i. S. d. Abs. 3
Abs. 5 Unabhängiger Vertreter Nicht als Betriebsstätte gilt ein Makler, Kommissionär oder ein anderer unabhängiger Vertreter, sofern diese Person im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt
Abs. 6 Beteiligungen an juristischen Personen Beherrschende oder beherrschte juristische Personen gelten nicht allein durch die Beherrschung als Betriebsstätte
Art. 5 Einkünfte aus Geschäftstätigkeit
Abs. 1 Satz 1 Einkünfte Einkünfte einer Person aus Geschäftstätigkeit ohne Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat
Besteuerungsrecht Nur Ansässigkeitsstaat der Person darf besteuern
  Besteuerung in D  
  • Unbeschränkte Stpfl
Nur Deutschland darf besteuern (Art. 5 Abs. 1 Satz 1)
  • Beschränkte Stpfl
Deutschland darf nicht besteuern (Art. 5 Abs. 1 Satz 1)
  Einkünfte Einkünfte einer Person aus Geschäftstätigkeit aus einer Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat
Besteuerungsrecht Betriebsstättenstaat darf besteuern
  Besteuerung in D  
  • Unbeschränkte Stpfl
Deutschland stellt frei (Art. 19 Abs. 1 Buchst. a)
  • Beschränkte Stpfl
Deutschland darf besteuern (Art. 5 Abs. 1 Satz 1)
Abs. 1 Satz 2 Regelung für die Einkunftszurechnung
Abs. 2 Regelung für die Einkunftszurechnung
Abs. 3 Regelung für die Einkunftszurechnung
Abs. 4 Vorrang der anderen Einkunftsartikel vor Art. 5
Art. 6 Einkünfte aus dem internationalen Verkehr
Art. 7 Dividenden
Abs. 1 Einkünfte Dividenden, die an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ge...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge