Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Fristsetzung für die Einreichung der Prozeßvollmacht

 

Leitsatz (redaktionell)

Unterrichtet der Vorsitzende im Rahmen einer Fristsetzung für die Einreichung der Prozessvollmacht die Bevollmächtigten in eindeutiger und unmißverständlicher Weise über das Ende der Frist und die prozessualen Auswirkungen, ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gewahrt. Daß bei der Anführung der gesetzlichen Grundlage nicht auf die Möglichkeit der Fristverlängerung hingewiesen wurde, stellt die Wirksamkeit der Fristsetzung verfassungsrechtlich nicht in Frage.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1; VGFGEntlG Art. 3 § 1; FGO § 65

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 07.04.1989; Aktenzeichen V B 82/88)

Hessisches FG (Entscheidung vom 21.04.1988; Aktenzeichen 6 K 200/87)

 

Gründe

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Für einen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG fehlt jeder Anhaltspunkt.

Abgesehen davon, daß es sich bei der Fristsetzung für die Einreichung der Prozeßvollmacht durch den Vorsitzenden um keine Rechtsbehelfsbelehrung handelt, sind die Bevollmächtigten in eindeutiger und unmißverständlicher Weise über das Ende der Frist und über die prozessualen Auswirkungen unterrichtet worden, wenn sie der Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen würden. Daß bei der Anführung der gesetzlichen Grundlagen nicht auf die Verlängerung ihrer Geltungsdauer hingewiesen wurde, gibt keinen Anlaß, die Wirksamkeit der Fristsetzung aus verfassungsrechtlicher Sicht in Frage zu stellen.

Bei der Entscheidung über die Gebühr und über ihre Höhe wurden alle Umstände, insbesondere das Gewicht der geltend gemachten Gründe berücksichtigt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1535764

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