Die Kombination dieses Programms mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) für dieselbe Maßnahme ist grundsätzlich möglich. Auch eine Kombination von BEG und einer Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ist zulässig.

Unzulässige Kombination

Nicht möglich ist eine Kumulierung von Mitteln der BEG und KWKG. In diesem Fall muss man sich für eine der beiden Förderungen entscheiden. Ebenfalls nicht möglich ist die gleichzeitige Inanspruchnahme folgender Programme/Förderungen:

  • Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
  • Bundesförderung für Wärmenetze (z. B. Erneuerbare Energien – Premium, Wärmenetzsysteme 4.0, Bundesförderung für effiziente Wärmenetze)
  • KfW-Programm "Zuschuss Brennstoffzelle" (433) für dieselben förderfähigen Kosten
  • BEG Kommunen Kredit (264)
  • Zuschuss des BAFA für Einzelmaßnahmen (BEG EM)
  • Förderung aus den Vorgängerprogrammen CO2-Gebäudesanierungsprogramm/EBS-Programme, Marktanreizprogramm (MAP) oder Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) für ein und dieselbe Maßnahme.

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