Leitsatz

Aufwendungen eines GmbH-Geschäftsführers aus der Inanspruchnahme aus einer für die GmbH übernommenen Bürgschaft stellen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit dar, wenn die Bürgschaft primär aufgrund einer angestrebten Beteiligung an der GmbH übernommen wurde. Scheitert die Beteiligung, können die Aufwendungen auch nicht bei den Einkünften nach § 17 EStG geltend gemacht werden.

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Geschäftsführer einer GmbH. Er beabsichtigte sich an der Gesellschaft wesentlich zu beteiligen. In diesem Zusammenhang übernahm er zugunsten der Gesellschaft zwei Bürgschaften. Nachdem er als Geschäftsführer wieder abberufen wurde, ging die GmbH in Insolvenz. Der Kläger wurde daraufhin aus seinen Bürgschaften in Anspruch genommen. Die daraus resultierenden Aufwendungen machte er als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt lehnte einen Werbungskostenabzug ab. Hiergegen richtet sich die Klage.

 

Entscheidung

Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Die Aufwendungen müssen dabei objektiv mit der auf die Einnahmenerzielung gerichteten Tätigkeit zusammenhängen und subjektiv zur Förderung dieser Tätigkeit beigetragen haben. Voraussetzung für den Werbungskostenabzug sei daher ein beruflicher Zusammenhang bereits im Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung. Dies sei vorliegend nicht gegeben, da die Bürgschaft aufgrund der angestrebten Beteiligung eingegangen wurde. Eine Berücksichtigung der Bürgschaftsaufwendungen nach § 17 EStG scheide allerdings aus, da die Beteiligung nicht zustande gekommen sei.

 

Hinweis

Das FG Düsseldorf widerspricht mit der Entscheidung ausdrücklich der Rechtsprechung des BFH. Nach Ansicht des BFH ist der steuermindernde Abzug von im steuerbaren Bereich angefallenen Aufwendungen wegen des objektiven Nettoprinzips zwingend erforderlich. Deshalb müsse in Fällen, in denen die Bürgschaftsübernahme maßgeblich durch eine angestrebte Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft und weniger durch die Arbeitnehmerstellung des Bürgen veranlasst gewesen sei, dessen Aufwendungen dennoch als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abgezogen werden können (BFH, Urteil v. 16.11.2011, VI R 97/10). Im anhängigen Revisionsverfahren darf sich der Kläger daher berechtigt Hoffnungen auf eine für ihn positive Entscheidung des BFH machen.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2014, 15 K 3006/13 E

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