Im Schrifttum werden als angemessene Provisionssätze 1/8 % bis 1/4 % des tatsächlich in Anspruch genommenen Kredits genannt.[1] Diese Richtwerte wurden – zumindest in der Vergangenheit – auch in Betriebsprüfungen anerkannt. Allerdings sollte die Wahrscheinlichkeit für eine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft besonders berücksichtigt werden.
Von der Vergütungsfrage zu trennen sind die Überlegungen, inwieweit eine Konzerngesellschaft für ein konzerninternes Darlehen eine Besicherung vornehmen muss bzw. ob das Fehlen einer solchen Sicherheit Einfluss auf die Höhe des Zinssatzes haben muss. Dies ist nicht der Fall, wenn es sich um ein Darlehen handelt, das zum Ausgleich einer unzureichenden Eigenkapitalausstattung der ausl. Gesellschaft dient. Allerdings ist die Bestimmung dieses Grenzwertes nicht pauschal möglich, sondern muss unternehmensindividuell erfolgen.[2]
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