Nach § 146 Abs. 2 S. 1 AO sind Bücher im Geltungsbereich der AO zu führen und aufzubewahren. Hiervon abweichend sieht S. 2f. lediglich Sonderregelungen für ausl. Betriebsstätten und Organgesellschaften, die nach ausl. Recht zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sind und diese Verpflichtung erfüllt haben, vor. In diesem Fall muss das inl. Unternehmen die für die deutsche Besteuerung erforderliche Ergebnisermittlung an die deutschen steuerrechtlichen Vorschriften anpassen.

Durch Gesetz v. 19.12.2008[1] wurde Abs. 2a in § 146 AO eingefügt. Danach dürfen elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen im Ausland geführt und aufbewahrt werden.[2] Die Regelung war zunächst auf die EU- und EWR-Mitgliedstaaten begrenzt. Dadurch sollte zum einen dem Bedürfnis Rechnung getragen werden, die Buchführungs- und Aufzeichnungsarbeiten deutscher Tochtergesellschaften in die Zentralen der ausl. Konzerne oder deren zentralisierte Buchführungsstellen zu verlagern. Zum anderen sollte die Möglichkeit eröffnet werden, die Kosten der Buchführungs- und Aufzeichnungsarbeiten zu reduzieren und diese Arbeiten deshalb im Ausland durchführen zu lassen.[3] Die Regelung wurde – insbesondere aufgrund ihrer restriktiven Voraussetzungen – kritisiert.[4] Deshalb wurde durch das Gesetz v. 8.12.2010[5] eine Ausdehnung beschlossen. Darin wurde u. a. die Beschränkung auf den EU- bzw. EWR-Raum aufgehoben. Zugleich wurde das Ermessen der Behörde abgeschafft, die Genehmigung zu widerrufen, wenn die Besteuerung beeinträchtigt wird.

Die Regelung ist abschließend, sodass eine Verlagerung der Buchführung in das Ausland nur unter den in § 146 Abs. 2a AO genannten Voraussetzungen zulässig ist. Folglich kann die Finanzverwaltung keine weitergehenden Erleichterungen vorsehen oder etwa die Verlagerung einer Buchführung in nicht elektronischer Form genehmigen.

[1] BGBl I 2008, 2794.
[2] FM Schleswig-Holstein v. 1.3.2012, VI 328-S 0316-032.
[3] BT-Drs. 16/10189, 80.
[4] Z. B. Weinbrenner, DStR 2009, 2082; Tom Suden, Stbg 2009, 207.
[5] BGBl I 2010, 1768.

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