Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschäftsreise. Versicherungsschutz. innerer Zusammenhang. auswärtiger Übernachtungsort. gemischte Tätigkeit. privater Reisezweck. Dienstreise

 

Leitsatz (amtlich)

Kein Unfallversicherungsschutz eines Versicherten, der anläßlich einer Dienstreise in Begleitung seiner Familie zur ca 60 km weiter entfernten Wohnung seiner Eltern fährt, um dort zu übernachten.

 

Normenkette

RVO § 548 Abs. 1 S. 1, § 550 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 01.02.1994; Aktenzeichen L 3 U 273/87)

SG Nürnberg (Urteil vom 12.08.1987; Aktenzeichen S 14 U 294/86)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 1. Februar 1994 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger wegen der Folgen eines Verkehrsunfalles zu entschädigen, den dieser anläßlich einer Geschäftsreise auf der Fahrt vom eigentlichen Arbeitsort zum 60 km entfernten Übernachtungsort erlitten hat.

Der in L.… wohnhafte Kläger ist Verkaufsleiter einer Firma in F.… und war mit der Betreuung des Messestandes dieser Firma auf der am 8. September 1985 beginnenden IGEDO-Düsseldorf betraut. Um den Aufbau des Messestandes zu überwachen, begab sich der Kläger bereits am 6. September 1985 mit dem Firmen-Pkw nach Düsseldorf. Für die Zeit ab dem 7. September 1985 war für ihn ein Hotelzimmer in Düsseldorf reserviert, das aber auch schon einen Tag früher zur Verfügung gestanden hätte. Am Abend des 6. September 1985 fuhr der Kläger nach Beendigung seiner Tätigkeit zusammen mit seiner ihn begleitenden Ehefrau und seiner Tochter nach dem ca 60 km entfernten Wohnort seiner Eltern in Dortmund, um dort – wie zuvor schon häufiger – zu übernachten. Seine Frau und seine Tochter sollten die erkrankten Eltern unterstützen, solange der Kläger in Düsseldorf zu tun hatte. Auf der Fahrt kam der Kläger zwischen 21.30 Uhr und 21.45 Uhr mit dem Pkw von der Straße ab und zog sich Wirbelsäulenverletzungen zu.

Mit Bescheid vom 26. August 1986 stellte die Beklagte fest, daß der Kläger keinen Arbeitsunfall erlitten habe und lehnte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch leitete die Beklagte mit Zustimmung des Klägers dem Sozialgericht (SG) Nürnberg als Klage zu.

Mit Urteil vom 12. August 1987 hat das SG die Klage abgewiesen. Da der Kläger seine Frau und seine Tochter zu den Eltern nach Dortmund habe bringen wollen, habe er die Geschäftsreise aus privatwirtschaftlichen Gründen unterbrochen. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung durch Urteil vom 1. Februar 1994 zurückgewiesen. Aus den Gesamtumständen ergebe sich, daß der Kläger die Fahrt von Düsseldorf nach Dortmund durchgeführt habe, um dort bei seinen Eltern zu übernachten und um seine Familie zur Unterstützung seiner erkrankten Eltern dorthin zu bringen. Dies seien grundsätzlich eigenwirtschaftliche Überlegungen, die jedoch einem Versicherungsschutz nach § 550 der Reichsversicherungsordnung (RVO) noch nicht von vornherein entgegenstünden. Insoweit sei die unfallbringende Fahrt unter dem Gesichtspunkt eines gemischten Weges zu betrachten. Hier sei Versicherungsschutz dann anzunehmen, wenn die Fahrt im Einzelfall betrieblichen Interessen wesentlich gedient habe. Dem Betrieb wesentlich dienen müsse nicht nur die am anderen Ort vorgesehene Tätigkeit, sondern auch die Auswahl des Ortes selbst. Für die Bejahung des Versicherungsschutzes sei nicht erforderlich, daß die Fahrt überwiegend oder gleichwertig den Interessen des Betriebes gedient habe. Wären für die unfallbringende Fahrt wesentlich allein die privaten Interessen des Verletzten Anlaß gewesen, so wäre der Unfall kein Arbeitsunfall. Diese für einen Arbeitsunfall geforderten Voraussetzungen lägen im Fall des Klägers nicht vor. Die Fahrt zu dieser Zeit und diesem Ort sei im Hinblick auf die Gesamtumstände aus wesentlich eigenwirtschaftlicher Motivation erfolgt. Einem Versicherungsschutz stehe auch das Ausmaß der Entfernung des Übernachtungsortes vom Messeort und das Fehlen betrieblicher Umstände für die Wahl dieses Übernachtungsortes entgegen. Wenn auch der Versicherte in der Wahl der Unterkunft grundsätzlich frei sei, dürfe hierdurch nicht das Unfallversicherungsrisiko übermäßig ausgedehnt werden. Für einen Wegevergleich sei auf die am Tagungsort bzw der näheren Umgebung regelmäßig zur Verfügung stehenden Unterkunftsmöglichkeiten abzustellen. Darüber hinaus müsse auch eine Lösung von der versicherten Tätigkeit angenommen werden, falls man von einem Arbeitsende des Klägers um 17.15 Uhr ausgehe. Dies könne allerdings dahinstehen. Zum selben Ergebnis käme man, wenn dem SG folgend eine Unterbrechung der Geschäftsreise für die Dauer des Abstechers zu den Eltern angenommen würde.

Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das LSG habe unter Verstoß gegen die §§ 103 und 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu Unrecht ein Arbeitsende des Klägers um 17.15 Uhr und eine Lösung von der versicherten Tätigkeit angenommen. Vielmehr sei er unstreitig bis gegen 20.30 Uhr am Messestand tätig gewesen. Unter Verletzung der §§ 548, 550 RVO habe das LSG zu Unrecht Unfallversicherungsschutz für die Fahrt von Düsseldorf nach Dortmund verneint. Bei der Wahl des Quartiers am Einsatzort sei der Versicherte grundsätzlich frei, ebenso wie er auch bei der Wahl seines Hauptwohnsitzes frei und nicht etwa gehalten sei, diesen möglichst nah am Ort der betrieblichen Tätigkeit zu nehmen. Hieran ändere sich nichts, wenn bei der Wahl des Quartiers persönlich-private Erwägungen eine Rolle gespielt hätten. Im übrigen habe er in Dortmund seinen Zweitwohnsitz, an dem er aus Kostenersparnisgründen regelmäßig während der Messe in Düsseldorf wohne. Hinzu komme noch, daß für den Nachmittag des 6. September 1985 kurzfristig ein Termin eingeschoben worden sei, so daß er sich erst am Abend des 5. September 1985 um ein Quartier für den nächsten Tag habe kümmern müssen. Nichts habe näher gelegen, als an seinem Zweitwohnsitz zu übernachten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 1. Februar 1994, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12. August 1987 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. August 1986 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das schädigende Ereignis vom 6. September 1985 als versicherungspflichtigen Arbeitsunfall anzuerkennen und Entschädigungen dem Grunde nach aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

Nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Im vorliegenden Fall beurteilt sich der Versicherungsschutz entgegen der Auffassung des LSG nicht nach § 550 Abs 1 RVO, sondern nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO, weil sich der Kläger auf einer Dienstreise befand (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 3). Denn er arbeitete auf Veranlassung seines Arbeitgebers in Düsseldorf, einem anderen Ort als dem Betriebssitz und konnte von dort aus nach Arbeitsende nicht zu seiner Wohnung in L.… zurückkehren. Auf einer solchen Reise erstreckt sich der Anwendungsbereich des § 548 Abs 1 Satz 1 RVO auch auf Wege, die sonst nach § 550 Abs 1 RVO zu beurteilen sind (BSG SozR aaO).

Zur Annahme eines Arbeitsunfalles nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist erforderlich, daß das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet, einerseits zur versicherten Tätigkeit zu rechnen ist, und daß diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muß also eine sachliche Verbindung mit der Betriebstätigkeit und dem Beschäftigungsverhältnis bestehen, die es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 17 mwN; SozR 2200 § 548 Nr 95 mwN).

Ein derartiger Zusammenhang wird während einer Dienstreise in der Regel eher anzunehmen sein als am Wohn- oder Betriebsort (BSG aaO). Allerdings ist auch auf Dienstreisen der Versicherungsschutz nicht bei allen Verrichtungen und nicht schon deshalb gegeben, weil sich der Reisende in einer fremden Stadt aufhalten muß. Einerseits bringen es die besonderen Umstände einer dienstlich veranlaßten Reise mit sich, bei einer Reihe von Tätigkeiten anders als am Wohn- oder Betriebsort einen inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit zu begründen, weil der betrieblich bedingte Aufenthalt in einem fremden Ort auch außerhalb der Arbeitszeit nicht in demselben Maße von rein eigenwirtschaftlichen Belangen beeinflußt wird, wie derjenige am Wohnort, so daß sich der Versicherungsschutz während einer Dienstreise auch auf solche Tätigkeiten erstrecken kann, die sonst dem privaten Bereich zuzurechnen sind (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 3). Andererseits lassen sich gerade bei längeren Dienstreisen im Ablauf der einzelnen Tage in der Regel Verrichtungen erkennen, bei denen der Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit in den Hintergrund tritt. Widmet sich der Reisende rein persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht mehr beeinflußten Belangen, entfällt der Versicherungsschutz (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 17, § 548 Nr 3 mwN; BSG Urteil vom 26. Januar 1988 – 2 RU 1/87 in HV-INFO 1988, 826 mwN). Dementsprechend besteht auf Geschäftsreisen für Wege nach und von der Essenseinnahme (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 17 mwN) sowie der Unterkunft (vgl BSG Urteil vom 26. Januar 1988 aaO) Versicherungsschutz nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO. Denn diese Wege stehen im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, die den Versicherten in die fremde Stadt geführt hat (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 17).

Zutreffend geht das LSG davon aus, daß auch die Auswahl des Ortes der Übernachtung auf Geschäftsreisen im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen muß, wenn die Fahrt zu diesem Übernachtungsort versicherungsrechtlich geschützt sein soll (zur Auswahl des Ortes der Nahrungsaufnahme aus vorwiegend privaten Gründen vgl BSG SozR Nr 47 zu § 543 RVO aF). Zwar fehlt der innere Zusammenhang auch dann nicht allein wegen der räumlichen Distanz von 60 km zwischen Tätigkeitsort und Übernachtungsort, wenn – wie das LSG festgestellt hat – am Messestandort eine Übernachtung möglich gewesen wäre (BSG SozR 2200 § 548 Nr 33 und SozR Nr 47 zu § 543 RVO aF; aA LSG Rheinland-Pfalz Breithaupt 1971, 281: Auswahl nur innerhalb des Zielortes). Die Auswahl der Übernachtungsstelle ist grundsätzlich nicht auf den Ort beschränkt, an dem das Dienstgeschäft wahrzunehmen ist; denn insbesondere bei kleinen oder bei eng beieinanderliegenden Gemeinden ist eine solch starre Grenze nicht allgemein einzuhalten. Bei Entfernungen von 60 km zwischen dem auswärtigen Tätigkeitsort und dem Übernachtungsort bedarf es jedoch besonderer Prüfung des inneren Zusammenhangs zwischen der Wahl dieses Ortes und der versicherten Tätigkeit (vgl BSG SozR 2200 § 548 Nr 33; BSGE 50, 100, 102; 63, 273, 276). Dabei sind die jeweiligen besonderen Umstände des Einzelfalles zu beachten (BSGE 50, 100, 102). Daß der Kläger bei der Auswahl des Unterkunftsortes auch private Zwecke verfolgte, schließt den inneren Zusammenhang der Fahrt mit der betrieblichen Tätigkeit nicht von vornherein aus. Vielmehr ist die Frage nach dem Bestehen des Versicherungsschutzes bei Vorliegen betrieblicher und privater Zwecke entsprechend den Grundsätzen der gemischten Tätigkeit zu beantworten (vgl BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 19). Danach besteht Versicherungsschutz in den Fällen, in denen – wie hier – eine Zerlegung der Verrichtung in einen privaten und einen betrieblichen Zwecken dienenden Teil nicht möglich ist, auch dann, wenn die Verrichtung im Einzelfall betrieblichen Zwecken wesentlich, nicht notwendig überwiegend zu dienen bestimmt ist (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 19 mwN), wie das LSG nicht verkannt hat. Dies beurteilt sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles in erster Linie nach den aufgrund von objektiven Anhaltspunkten nachvollziehbaren subjektiven Vorstellungen des Versicherten. Entscheidendes Abgrenzungskriterium für die Frage, ob eine gemischte Tätigkeit wesentlich betrieblichen Interessen gedient hat, ist, ob diese Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre (BSG SozR aaO).

Der Kläger hatte für die ursprünglich als gesamte Zeit seines durch die Messe bedingten Aufenthaltes in Düsseldorf ein Hotel-Zimmer bestellt. Außer den beabsichtigten, wesentlich allein privaten, eigenwirtschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmten Besuch seiner gesundheitlich beeinträchtigten Eltern mit der gesamten Familie, die bei seinen Eltern wohnen sollte, sind keine betriebsbedingten Umstände erkennbar, weshalb der Kläger nicht auch in der Nacht vom 6. zum 7. September 1985 in dem Düsseldorfer Hotel übernachtet hat. Es sind keine objektiven Anhaltspunkte dafür festgestellt, daß der Kläger die Fahrt nach Dortmund am 6. September 1985 hypothetisch auch vorgenommen hätte, wenn der private Zweck entfallen wäre (BSG SozR aaO). Auch die betrieblich veranlaßte kurzfristige Vorverlegung des Reisetermins und die damit verbundene Notwendigkeit, ohne größeren Suchaufwand “auf die Schnelle” eine Unterkunft zu finden, war nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG entgegen der Auffassung der Revision für den Kläger erkennbar nicht nur leicht möglich, sondern für ihn auch naheliegend, da ihm das Hotel bereits bekannt war. Die Revision geht ebenfalls nicht davon aus, daß der Kläger bei dem für die anderen Übernachtungen vorgesehenen Hotel angefragt hat, ob – wie das LSG nachträglich festgestellt hat – auch für die Nacht vom 6. zum 7. September 1985 ein Hotel-Zimmer für ihn noch frei war.

Die Wertung des LSG, daß die Auswahl des Quartiers in Dortmund und damit auch die Fahrt von Düsseldorf nach Dortmund wesentlich allein dazu bestimmt war, die Eltern aufzusuchen und seine Ehefrau und Tochter zu den erkrankten Eltern zu fahren, ist damit rechtlich nicht zu beanstanden. Dem steht auch nicht – wie die Revision meint – entgegen, daß der Kläger in Dortmund seinen Zweitwohnsitz hat, an dem er aus Kostenersparnisgründen regelmäßig wohnt, wenn er auf der Messe in Düsseldorf zu tun hat. Abgesehen davon, daß auch dies wesentlich allein dazu bestimmt gewesen sein konnte, die Eltern zu besuchen, hatte der Kläger im vorliegenden Fall für die zunächst vorgesehene Zeit und auch nach dem beabsichtigten Besuch seiner Eltern für die noch verbleibende Zeit in Düsseldorf eine Hotelunterkunft gebucht. Nach den ursprünglichen Plänen beabsichtigte der Kläger somit für die gesamte Zeit, in der er sich auf der Messe aus betrieblichen Gründen aufhalten mußte, in dem Hotel zu übernachten. Gerade dies zeigt – wie bereits in anderem Zusammenhang erwähnt –, daß die Fahrt am 6. September 1985 nach Dortmund wesentlich allein dazu bestimmt war, dem privaten Besuch des Klägers und seiner Familie bei seinen Eltern zu dienen.

Somit ist es rechtlich unerheblich, ob der Kläger am 6. September 1985 seine Arbeit erst um ca 20.30 Uhr oder früher beendet hatte. Die von der Revision erhobene Rüge, das LSG habe die Grenzen seines Rechts auf freie richterliche Beweiswürdigung überschritten und deshalb gegen § 128 Abs 2 SGG verstoßen, weil es von einem Arbeitsende um 17.15 Uhr ausgegangen sei, vermag schon deshalb nicht durchzugreifen. Zudem ist das LSG hilfsweise auch davon ausgegangen, daß der Kläger die Messe erst um 20.40 Uhr verlassen habe.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BB 1996, 856

Breith. 1996, 857

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