Leitsatz (redaktionell)

Die Berücksichtigung der in § 180 Abs 8 RVO bezeichneten Versorgungsbezüge bei der Beitragsberechnung nach Maßgabe des § 67a KVLG ist nicht verfassungswidrig.*

 

Orientierungssatz

Zahlstelle - Pensionsbehörde - notwendige Beiladung:

Die Pensionsbehörde ist nicht wie ein Arbeitgeber am Versicherungsverhältnis beteiligt. Sie wird von der Beitragslast gemäß § 67a KVLG nicht unmittelbar berührt; die sie betreffenden Fragen des Abzugsrechts und der Abzugspflicht sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits (so im Ergebnis auch BSG-Urteil vom 18.12.1984 12 RK 11/84 = DOK 1985, 247). Mithin ist sie nicht gemäß § 75 Abs 2 SGG notwendig beizuladen.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23, Art. 14 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23, Art. 33 Abs. 5 Fassung: 1949-05-23; SGG § 75 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03; RVO § 180 Abs. 8 Fassung: 1981-12-01; KVLG § 67a Abs. 2 Fassung: 1981-12-01

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.11.1983; Aktenzeichen L 5 K 44/83)

SG Mainz (Entscheidung vom 24.06.1983; Aktenzeichen S 2 K 16/83)

 

Tatbestand

Streitig ist die Heranziehung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge zu den Krankenversicherungsbeiträgen.

Die Klägerin bezieht seit 1971 Witwenaltersgeld (im Januar 1983: 317,60 DM) nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL). Seit Oktober 1972 ist sie dieserhalb Mitglied der beklagten landwirtschaftlichen Krankenkasse. Aus dem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ihres 1970 verstorbenen Ehemannes als Bürgermeister erhält sie von der pfälzischen Pensionsanstalt eine Witwenpension (im Januar 1983: 2.382,76 DM).

Die Beklagte teilte der Klägerin mit, daß sie ab Januar 1983 auch aus ihren Versorgungsbezügen Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten habe, und zwar in Höhe des halben allgemeinen Beitragssatzes (zZt 1/2 von 12,28 vH = 6,14 vH); die Zahlstelle der Versorgungsbezüge werde die Beiträge einbehalten und abführen (Bescheid vom 23. Dezember 1982; Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1983).

Die Klägerin hält die Heranziehung ihrer Versorgungsbezüge für verfassungswidrig. Ihre hiergegen gerichtete Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts -SG- vom 24. Juni 1983; Urteil des Landessozialgerichts -LSG- vom 24. November 1983). Das LSG meint, da beide Versorgungsbezüge (2.382,76 DM + 317,60 DM) von zusammen 2.700,36 DM die Beitragsbemessungsgrenze von 3.750,-- DM nicht überschritten, sei die Beitragsforderung von 6,14 vH dieses Betrages nach § 67a Abs 2 des Gesetzes über eine Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) iVm § 180 Abs 8 Satz 2 Nrn 1 und 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO), jeweils in der ab 1. Januar 1983 geltenden Fassung durch das Rentenanpassungsgesetz 1982 (RAG 1982), berechtigt. Die gesetzliche Regelung sei nicht verfassungswidrig. Wenn im Gesetzgebungsverfahren der Vermittlungsausschuß bei der Behandlung des RAG auch über ein weiteres noch nicht vom Bundestag beschlossenes Gesetz befunden habe, so könne das nur zur Nichtigkeit dieses Gesetzes führen. Die Heranziehung von Versorgungsempfängern zur Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung sei nicht willkürlich. Es sei sachlich vertretbar, den auch bisher durch Pauschalzahlung der Rentenversicherungsträger entrichteten Krankenversicherungsbeitrag auf Versorgungsbezüge zu erstrecken. Die Auferlegung einer Beitragspflicht lasse die Eigentumsgarantie des Art 14 Grundgesetz (GG) grundsätzlich unberührt.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin Verletzung des § 67a KVLG und der Art 3 und 14 GG.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts vom 24. November 1983, das Urteil des Sozialgerichts vom 24. Juni 1983 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 1982 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 1983 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin war zurückzuweisen.

Mit der Revision erstrebt die Klägerin wie zuvor mit Klage und Berufung die Aufhebung der angefochtenen Bescheide lediglich hinsichtlich der Beitragsbelastung ihrer Pension. Soweit in diesen Bescheiden der Krankenversicherungsbeitrag für das Witwenaltersgeld festgesetzt ist, werden die Bescheide nicht angefochten, auch wenn das in der Fassung der Anträge nicht deutlich zum Ausdruck kommt.

Hinsichtlich der pfälzischen Pensionsanstalt liegt kein Fall der notwendigen Beiladung iS des § 75 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vor, was der Senat von Amts wegen zu prüfen hatte (SozR 1500 § 75 Nr 51). Die Pensionsbehörde ist nicht wie ein Arbeitgeber am Versicherungsverhältnis beteiligt. Sie wird von der hier streitigen Beitragslast nicht unmittelbar berührt; die sie betreffenden Fragen des Abzugsrechts und der Abzugspflicht sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits (so im Ergebnis auch BSG-Urteil vom 18. Dezember 1984 - 12 RK 11/84 -).

Die streitige Beitragsforderung ist nach § 67a KVLG idF durch Art 13 Nr 9 des RAG 1982 vom 1. Dezember 1981, die nach dessen Art 20 Abs 2 Nr 4 am 1. Januar 1983 in Kraft getreten ist, gerechtfertigt. Die Klägerin ist als Bezieherin von Witwenaltersgeld nach § 2 Abs 1 Nr 4 KVLG pflichtversichert. Sie hatte bisher keine Beiträge zu leisten, was sich im Rückschluß aus den §§ 64 und 66 ergibt. Nunmehr wird die Klägerin von der spezielleren Vorschrift des § 67a KVLG erfaßt, die die Beitragspflicht für Versicherungspflichtige regelt, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten (Abs 1) oder Versorgungsbezüge iS des § 180 Abs 8 RVO beziehen (Abs 2).

Die Klägerin meint, ihr Witwenaltersgeld falle als "Rente der gesetzlichen Rentenversicherung" unter Abs 1, wofür sie sich auf die Formulierung in § 23 des 1. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) und in § 1 des 4. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) "der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte" berufen kann. Die Beklagte sieht zu Recht das Witwenaltersgeld als sonstigen Versorgungsbezug iS des § 180 Abs 8 RVO an (vgl dort Satz 2 Nr 5), was zu einem geringeren Beitragssatz führt (anstelle von 11,8 vH nur 6,14 vH). Der § 67a KVLG setzt nur in Abs 1 den Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung voraus; der Abs 2 ist auf Versorgungsbezüge auch dann anwendbar, wenn daneben keine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird, wie dies bei der Klägerin der Fall ist. Danach ist der Beitrag richtig berechnet. Die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides nach einfachem Recht wird von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen. Diese macht vielmehr Verfassungswidrigkeit des § 67a Abs 2 KVLG idF des RAG 1982 geltend, soweit danach Versorgungsbezüge die Höhe der Beitragslast bestimmen.

Die Klägerin rügt zu Unrecht, der § 67a Abs 2 KVLG sei nicht nach Maßgabe des Grundgesetzes beschlossen worden; die "Novellierung" des KVEG (gemeint KVLG) gehöre zu den 18 unterschiedlichen Gesetzen, die als Paket unter dem Etikett Haushaltsstrukturgesetz eingebracht, im Vermittlungsausschuß um bis dahin nicht vorgesehene gesetzliche Regelungen zur Bereinigung der Fehlbelegung im Wohnungswesen ergänzt und dem Bundestag zur einheitlichen Beschlußfassung zugeleitet worden seien. Insoweit kann dahinstehen, ob bei Erlaß des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 der Vermittlungsausschuß seine Kompetenz durch Einbeziehung der Bereinigung im Wohnungswesen überschritten hat, und ob dies verfassungsrechtliche Zweifel am ordnungsgemäßen Zustandekommen des Gesetzes nur hinsichtlich dieses Regelungsbereichs oder auch hinsichtlich des gesamten 2. Haushaltsstrukturgesetzes rechtfertigt (vgl Bismarck, DÖV 1983, 269; vgl auch RdA 1983, 246). Denn der § 67a KVLG ist nicht durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz, sondern durch das RAG 1982 in das KVLG eingefügt worden. Das RAG 1982 vom 1. Dezember 1981 ist zwar im zeitlichen Zusammenhang mit dem 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 ergangen, steht aber mit der Anrufung des Vermittlungsausschusses bei Erlaß des 2. Haushaltsstrukturgesetzes in keinem Zusammenhang. Bei Erlaß des 2. Haushaltsstrukturgesetzes hat der angerufene Vermittlungsausschuß in der Zeit vom 3. bis zum 8. Dezember 1981 einschließlich beraten (vgl Bericht des Ausschußvorsitzenden in der Sitzung des Bundestages vom 10. Dezember 1981; Plenarprotokoll 9/73 auf S 444 A). Das RAG 1982 war jedoch - nach seinen Eingangsworten mit Zustimmung des Bundesrates - bereits am 1. Dezember 1981 ergangen (BGBl I 1981 S 1205) und das BGBl bereits am 4. Dezember 1981 ausgegeben.

Mit dem RAG 1982 wurden nicht nur im Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung, sondern auch im Bereich der Krankenversicherung nach der RVO die in § 180 Abs 8 RVO bezeichneten Versorgungsbezüge beitragspflichtig gemacht. Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die Heranziehung der Versorgungsbezüge weder in der allgemeinen Konzeption noch in ihrer Ausgestaltung für die landwirtschaftliche Krankenversicherung in § 67a KVLG, soweit er hier anzuwenden ist, gegen das GG. Dementsprechend hat auch der 12. Senat in dem bereits angeführten Urteil vom 18. Dezember 1984 - 12 RK 11/84 - die Berücksichtigung der Versorgungsbezüge bei der Beitragspflicht zu einer Ersatzkasse als nicht verfassungswidrig bezeichnet.

Die Revision rügt zu Unrecht, die Einbehaltung von 6,14 vH der Pensionsbezüge verstoße gegen deren Schutz durch Art 14 GG. Beamtenrechtliche Versorgungsbezüge unterfallen nicht dem Schutzbereich des Art 14 GG, da sie von der Spezialbestimmung des Art 33 Abs 5 GG erfaßt werden, der ihren Kernbestand in gleicher Weise sichert (BVerfGE 16, 94, 115; 17, 337, 355).

Die Regelung verstößt nicht gegen die durch Art 33 Abs 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Die Einbeziehung der Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht begründet keine Versicherungspflicht für Ruhestandsbeamte. Es kann daher dahinstehen, ob eine Versicherungspflicht für Beamte gegen Art 33 Abs 5 GG verstoßen würde (vgl BSGE 26, 280, 284). Soweit der Versorgungsempfänger in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder pflichtversichert ist, hindert Art 33 Abs 5 GG die Berücksichtigung der Versorgungsbezüge bei der Beitragsfestsetzung ebensowenig wie er ihre Besteuerung ausschließt. Allerdings muß auch unter Berücksichtigung solcher Abzüge das Alimentationsprinzip gewahrt sein. Das ist bei der von der Klägerin bezogenen Pension und der geringen Höhe der Belastung jedoch der Fall.

Die Regelung verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht gegen Art 3 GG. Soweit die Klägerin mit ihrem Revisionsvorbringen einen Verstoß gegen Art 3 GG rügt, fehlt es schon an der Anführung einer Vergleichsgruppe, der gegenüber der Gleichheitssatz verletzt sein könnte. In den Vorinstanzen hatte die Klägerin insoweit angeführt, daß Rentner von ihrer Rente erst ab 1. Juli 1983 einen Beitrag in Höhe von 1 vH zu leisten hätten, während ihre Versorgungsbezüge bereits ab Januar 1983 mit dem Beitragssatz von 6,14 vH belastet würden. Im Vergleich zu den Rentnern sind jedoch auch die Beitragszuschüsse der Rentenversicherungsträger zur Krankenversicherung der Rentner -KVdR- (vgl § 1304e RVO) zu berücksichtigen. Mit dem RAG 1982 wurde zur Sicherstellung der vorher durch die Rentenversicherungsträger aufgebrachten Einnahmen der Beitragssatz auf 11 vH der einzelnen Rente festgesetzt (vgl BT-Drucks 9/458 auf S 36 zum RAG 1982). Der ursprünglich in voller Höhe von 11,8 vH vorgesehene Beitragszuschuß der Rentenversicherungsträger soll durch die Regelung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 nach und nach auf 6,8 vH abgeschmolzen werden. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erschien es notwendig, von einem einheitlichen Beitragssatz auszugehen. Dagegen ging der Gesetzgeber bei den Versorgungsbezügen von einem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen und Ersatzkassen aus, wobei der Versicherte wie auch sonst der Arbeitnehmer nur die Hälfte des Beitrags zahlen sollte. Der Unterschied im Beitragssatz der "Nur-Rentner" in Höhe von 5 vH ab Juli 1985 und dem hier erhobenen Beitragssatz von 6,14 vH muß im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu zwei verschiedenen Ordnungssystemen hingenommen werden.

Es verstößt auch nicht gegen Art 3 GG, daß der Gesetzgeber in der Sozialversicherung im allgemeinen nur an die Bezüge aus demjenigen Rechtsverhältnis anknüpft, das die Versicherungspflicht begründet, ohne die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund anderweitiger Einnahmen zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber ist nicht von Verfassungs wegen gehindert, diesen Grundsatz aufzugeben oder aus sachlichen Gründen zu durchbrechen. Im übrigen ist auch dem geltenden Beitragsrecht die Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit nicht völlig fremd; so werden zB bei freiwillig Versicherten nach § 180 Abs 4 RVO neben dem Arbeitsentgelt auch die sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Zum anderen ist zu beachten, daß Renten- und Versorgungsbezüge den Lebensbedarf einschließlich der Krankenversorgung sichern sollen, und daß unter dieser Zielrichtung ihre Heranziehung zum Krankenversicherungsbeitrag jedenfalls nicht willkürlich ist.

Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht auf einen aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip des Art 20 GG abgeleiteten Vertrauensschutz für den Fortbestand einer kostenlosen Krankenversicherung berufen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bereits entschieden, daß der Vorrang der beitragspflichtigen Krankenversicherung der Landwirte vor der beitragsfreien Krankenversicherung der Rentner mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfGE 51, 257 = SozR 5420 § 3 Nr 8). Das gilt auch, soweit eine bereits begründete beitragsfreie Rentnerkrankenversicherung abgelöst wird (BSG, Urteil vom 21. Februar 1985 - 11 RJz 1/84 -). Für die KVdR ist die Begründung einer Beitragspflicht nicht etwas völlig neues; schon mit dem Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967 war eine Beitragspflicht eingeführt, später dann allerdings unter Beitragserstattung wieder aufgehoben worden. Die nunmehr getroffene Regelung belastet vor allem Rentner, die neben einer kleinen Rente hohe Versorgungsbezüge beziehen. Jedoch war die frühere Rechtslage, wonach der Rentner aufgrund einer kleinen Rente eine kostenfreie Krankenversicherung erhielt, gerade im Hinblick auf diesen Personenkreis sozialpolitisch fragwürdig und verfassungsrechtlich bedenklich, da pflichtversicherte Aktive mit weit geringerem Einkommen beitragspflichtig sind. Eine Heranziehung nur der Rente hätte diesen Mißstand nicht beseitigt. Damit überwiegt die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit den Vertrauensschaden (BVerfGE 63, 152, 174 f).

Schließlich sieht es die Klägerin zu Unrecht als unverhältnismäßig an, daß ihre Versorgungsbezüge bis zur Beitragsbemessungsgrenze herangezogen werden. Es trifft zwar zu, daß das Witwenaltersgeld von monatlich 317,60 DM eine Beitragspflicht von monatlich 165,80 DM auslöst, die damit nahezu die Hälfte des Witwenaltersgeldes beträgt. Da der Gesetzgeber jedoch in verfassungsrechtlich zulässiger Weise nicht an den die Versicherungspflicht auslösenden Bezug des Witwenaltersgeldes, sondern an die durch frühere Arbeitsleistung geprägte Leistungsfähigkeit des Versicherten anknüpft, ist die Verhältnismäßigkeit des Monatsbeitrags vorrangig einerseits im Hinblick auf den Beitragssatz, andererseits im Hinblick auf die Leistungen der Krankenversicherung zu sehen. In beiden Richtungen ergeben sich indes keine Bedenken.

Die Revision der Klägerin war daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.

 

Fundstellen

RegNr, 15555

KVRS, A-3120/15 (LT1)

BR/Meuer KVLG § 67a, 12-03-85, 11a RK 1/84 (LT1)

USK, 8525 (LT1)

BdLKK, RdSchr KV 15/85 (T)

SozR 5420 § 67a, Nr 1 (LT1)

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