Beteiligte

Deutsche Angestellten-Krankenkasse

1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Mai 2000 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat der Beigeladenen zu 2) die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. Im übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Streitig sind die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Rentenversicherung.

Der 1963 geborene Kläger war vom 1. Dezember 1994 bis 31. August 1997 bei der B. GmbH mit einem Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze beschäftigt. Bis zum 30. November 1996 war er freiwilliges Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Im Mai 1995 beantragte er die Freistellung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV), weil sie nicht mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar sei. Die Beklagte entschied, daß der Kläger in der RV versicherungspflichtig ist (Bescheid vom 5. September 1996 und Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 1997). Das Sozialgericht (SG) hat die Klage nach Beiladung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Beigeladene zu 1) mit Urteil vom 10. Juli 1998 abgewiesen.

Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger geltend gemacht, ihm seien sämtliche seit Antragstellung erhobenen Beiträge zu erstatten, hilfsweise die Beiträge rückwirkend auf die verfassungsrechtlich zulässige Höhe herabzusetzen und die zuviel gezahlten Beiträge zu erstatten. Die Beklagte lehnte dies ab (Bescheid vom 16. September 1998 und Widerspruchsbescheid vom 15. April 1999). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Bescheide im Einverständnis des Klägers und der Beklagten wegen des Sachzusammenhangs in das Verfahren einbezogen. Mit Urteil vom 12. Mai 2000 hat es die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art 14, Art 2 Abs 1, Art 3 Abs 1 GG sowie Art 2 Abs 1 GG iVm Art 81 ff des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGVtr), außerdem seiner Rechte nach §§ 62, 128 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und Art 103 Abs 1 GG.

Der Kläger beantragt,

  1. das Urteil des LSG vom 12. Mai 2000 und das Urteil des SG vom 10. Juli 1998 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 1997 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 16. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 1999 aufzuheben,
  2. festzustellen, daß er seit Mai 1995 nicht mehr versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, hilfsweise, daß er seitdem keine Beiträge mehr zu zahlen hat, und
  3. die Beklagte zu verpflichten, ihm die Arbeitnehmeranteile der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 5. September 1996 bis zum 30. November 1996 zu erstatten.

Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die unter ihrer jetzigen Firma E. GmbH beigeladene frühere Arbeitgeberin des Klägers (Beigeladene zu 2) ist nicht vertreten.

II

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen.

1. Angefochten ist der Bescheid der Beklagten vom 5. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 1997, mit dem sie die Versicherungspflicht des Klägers in der RV ab Eingang des Antrags auf „Freistellung von der Versicherungspflicht” am 2. Mai 1995 festgestellt und seine Befreiung von der Versicherungspflicht abgelehnt hat. Mit diesem Antrag und der weiteren Begründung war sinngemäß schon die Beitragsherabsetzung und – erstattung beantragt worden. Soweit über sie im Bescheid vom 16. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 1999 ausdrücklich entschieden worden ist, sind diese Bescheide nach § 96 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Nach dem Revisionsantrag ist nur noch die Beitragspflicht einschließlich der Beitragshöhe für die Zeit vom 5. September 1996 bis 30. November 1996 streitig. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.

Die Beklagte war im Zeitpunkt der Antragstellung und bis zum 30. November 1996 zuständig für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht in der RV und zuständig für die Entscheidung über die Beitragserstattung der bis zu diesem Zeitpunkt entrichteten Beiträge. Sie führte in dieser Zeit die Krankenversicherung des Klägers durch und war damit als Einzugsstelle auch für die Entscheidung über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der RV zuständig (§ 28h Abs 2 Satz 1 iVm § 28i Abs 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ≪SGB IV≫). Der Kläger wurde danach Mitglied der Betriebskrankenkasse der B. AG, die damit zur zuständigen Einzugsstelle wurde. Beiträge wurden für die Zeit nach dem 30. November 1996 nicht mehr an die Beklagte gezahlt.

2. Der Kläger war als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigter nach § 1 Satz 1 Nr 1 (seit 1. Januar 1998: § 1 Satz 1 Nr 1 Halbsatz 1 – idF des Art 6 Nr 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 ≪BGBl I S 594≫ –) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) versicherungspflichtig in der RV. Ein Tatbestand der Versicherungsfreiheit (§ 5 SGB VI) oder für eine Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 6 SGB VI) lag nicht vor. Die Höhe der zu zahlenden Beiträge ergab sich aus den §§ 153 ff SGB VI.

Die auf das GG gestützten Einwände der Revision gegen die derzeitige Ausgestaltung der Pflichtversicherung und Beitragspflicht greifen nicht durch.

a) Die Revision trägt vor, das System habe auf der Beitrags- und Leistungsseite eine eigentumsverkürzende Wirkung. Für männliche unverheiratete Versicherte sei die aus den derzeit zu zahlenden Beiträgen zu erwartende Rendite real, dh unter Berücksichtigung der Inflation, negativ. Bei realistischer Einschätzung werde die Altersversorgung der Versicherten aus dem Geburtsjahrgang des Klägers nicht einmal das sozialhilfegeschützte Existenzminimum erreichen; die in Aussicht gestellte Lebensstandardsicherung (Lohnersatzfunktion) könne nicht gewährleistet werden. Ursächlich für das eigentumsverkürzende Äquivalenzdefizit sei die fremdnützige Beitragserhebung. Sie finde in vier Formen statt, nämlich in der Finanzierung allgemeiner Staatsausgaben in Gestalt „versicherungsfremder Leistungen” einschließlich der Folgekosten der Wiedervereinigung Deutschlands, in der Einbeziehung in das innerhalb der Versichertengemeinschaft geltende Prinzip des sozialen Ausgleichs, in der Einbeziehung in ein System, dessen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintretende Negativentwicklung (Stichwort „demographische Entwicklung”) nicht durch äquivalentes Deckungskapital ausgeglichen werde („Schneeballsystem”-Effekt), und in der Finanzierung des erhöhten Versorgungsbedarfs, der aus der höheren Lebenserwartung der weiblichen Versicherten resultiere.

Es werde das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) verletzt. Die Legitimation für die Pflichtmitgliedschaft und die Beitragserhebung in der RV könne in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht aus der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die Sozialversicherung in Art 74 Abs 1 Nr 12 GG abgeleitet werden. Die formale und offene Interpretation des Begriffs Sozialversicherung, in deren Rahmen „ein weiter Gestaltungsspielraum” bestehen solle, entspreche nicht dem Willen des Verfassungsgebers. Das seit 1957 geübte Umlageverfahren, das aufgrund der Bevölkerungsentwicklung zu dem sog Schneeballsystem mutiert sei, stehe nicht mehr auf dem Boden des Art 74 Abs 1 Nr 12 GG. Eine auf die soziale Schutzbedürftigkeit der Versicherten gestützte Zwangsmitgliedschaft könne nicht mit dieser Gesetzgebungskompetenz gerechtfertigt werden, wenn den Versicherten Beiträge weit jenseits der Äquivalenz zu den gewährten Leistungen abverlangt würden. Eine Analyse der Versicherungspflicht an den Maßstäben der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit könne heute nicht mehr zu dem Ergebnis gelangen, diese liege im wohlverstandenen Interesse des einzelnen und die Möglichkeiten privater Vorsorge böten nicht das gleiche Maß an Sicherheit. Diese Beurteilung müsse auch der Tatsache Rechnung tragen, daß der Versicherte aufgrund der Lebenslänglichkeit der ihm auferlegten Pflichtmitgliedschaft in extreme Abhängigkeit zur staatlichen Vorsorge gerate.

Der allgemeine Gleichheitssatz sei verletzt, weil Personen wie der Kläger, die über höhere Einkünfte und Vermögen verfügten und auf andere Weise Altersvorsorge betreiben könnten, in die Pflichtmitgliedschaft einbezogen würden, andere Gruppen mit vergleichbarer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit dagegen nicht. Die Teilgruppe der Pflichtversicherten, die wie der Kläger nicht mehr als sozial schutzbedürftig bezeichnet werden könne, sei nicht so klein, daß der Gesetzgeber sie im Wege einer generalisierenden und typisierenden Regelung der Pflichtversicherung unterwerfen dürfe. Ihr werde im Vergleich mit den versicherungsfreien Personengruppen zur Bewältigung der genannten Aufgaben eine zusätzliche Abgabenlast auferlegt, ohne daß eine irgendwie geartete Verantwortung oder große Sachnähe der Gruppe der Pflichtversicherten diese Benachteiligung rechtfertigen könnte. Insoweit sei jedenfalls eine breitere Finanzierungsbasis der Rentenversicherung notwendig. Im Verhältnis zu anderen Versichertengruppen der RV werde die Forderung nach der „Gleichbehandlung in der Zeit” nicht beachtet. Die Ungleichbehandlung der Generationen durch das System habe zwischenzeitlich extreme Ausmaße angenommen. So erhalte derjenige, der 1995 seine Erwerbstätigkeit beendet habe, unter sonst gleichen Bedingungen – bezogen auf seine realen Beitragsleistungen – aus der RV das Dreifache dessen, was derjenige erwarten könne, der 1995 erwerbstätig geworden sei. Dieses Ausmaß an Ungleichbehandlung sei unverhältnismäßig.

b) Der Senat vermag sich nicht davon zu überzeugen, daß die Vorschriften über die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Rentenversicherung zum Nachteil des Klägers verfassungswidrig sind.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat anläßlich der Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der RV der Angestellten durch Art 1 § 2 Nr 1 des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967 (BGBl I 1259) entschieden, daß die dadurch eingeführte Pflichtversicherung gerade der höherverdienenden Angestellten, zu denen auch der Kläger zu rechnen ist, Verfassungsrecht nicht verletzt (Beschluß vom 14. Oktober 1970, BVerfGE 29, 221, 233/235 = SozR Nr 7 zu Art 2 GG). In seiner Entscheidung vom 8. April 1987 über Verfassungsbeschwerden gegen das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) vom 27. Juli 1981 (BGBl I 705) hat das BVerfG auch die durch dieses Gesetz für selbständige Künstler und Publizisten begründete Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten verfassungsrechtlich nicht beanstandet (vgl BVerfGE 75, 108, 148 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 5). Die Revision hat keine neuen und erheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte angeführt, die diese Beurteilung ändern würden.

Der Schutzbereich des Art 2 Abs 1 GG ist berührt, wenn der Gesetzgeber durch die Anordnung einer Zwangsmitgliedschaft und von Beitragspflichten in einem öffentlich-rechtlichen Verband der Sozialversicherung die allgemeine Handlungsfreiheit des einzelnen durch Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht unerheblich einengt (BVerfGE 97, 271, 286 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1 S 7 mwN). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit ist jedoch nur in den Schranken des Art 2 Abs 1 Halbsatz 2 GG gewährleistet. Es ist nicht verletzt, wenn die Eingriffsnormen formell und materiell verfassungsgemäß sind, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den rechtsstaatlichen Anforderungen des Vertrauensschutzes entsprechen (BVerfGE 29, 221, 235 = SozR Nr 7 zu Art 2 GG; BVerfGE 44, 70, 89 = SozR 5420 § 94 Nr 2 S 2 zur Einführung der Krankenversicherung der Landwirte; BVerfGE 97, 271, 286 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1 S 7 zur Einschränkung der Hinterbliebenenrenten). – Diese Grundsätze hat der Gesetzgeber bei Einführung und Aufrechterhaltung der Versicherungspflicht beachtet.

Die Gesetzgebungskompetenz für die Anordnung der Versicherungspflicht in § 1 Satz 1 Nr 1 Halbsatz 1 SGB VI beruht auf Art 74 Abs 1 Nr 12 GG nF (früher Art 74 Nr 12), der dem Bund die konkurrierende Gesetzgebung für die Sozialversicherung einräumt. Zu deren „klassischen” Versicherungszweigen gehört die RV (vgl BVerfGE 11, 105, 111/112 = SozR Nr 1 zu Art 74 GG). Sozialversicherung iS des Art 74 Abs 1 Nr 12 GG ist ein „weitgefaßter verfassungsrechtlicher Gattungsbegriff”. Entscheidend ist die „gemeinsame Deckung eines möglichen, in seiner Gesamtheit schätzbaren Bedarfs durch Verteilung auf eine organisierte Vielheit” (BVerfGE 75, 108, 146 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 3) und die organisatorische Bewilligung dieser Aufgaben durch Träger der Sozialversicherung als selbständige Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die ihre Mittel durch Beiträge der Betroffenen aufbringen (vgl BVerfGE 11, 105, 111 ff = SozR Nr 1 zu Art 74 GG; BVerfGE 75, 108, 146 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 4; BVerfGE 87, 1, 34 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 5, stRspr). Diese Voraussetzungen sind in der RV weiterhin erfüllt. Das SGB VI regelt die Versicherung der gegen Arbeitsentgelt Beschäftigten und weiterer Personenkreise. Die RV betrifft auch nach dem SGB VI die „klassischen” Risiken der Sozialversicherung, nämlich die Vorsorge gegenüber Alter und Erwerbsminderung. Indem die Beschäftigten in die Versicherungspflicht einbezogen werden, werden diese Risiken auf eine „organisierte Vielheit” verteilt. Die RV wird weiterhin von selbständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, den Rentenversicherungsträgern (§ 125 SGB VI), durchgeführt.

Die Auffassung der Revision, nach dem Willen des Verfassungsgebers müsse unter Sozialversicherung iS des Art 74 Abs 1 Nr 12 GG eine „Versicherung” im eigentlichen Sinne verstanden werden, die durch die Unwiderruflichkeit des zugesagten Versicherungsschutzes und weiterer Merkmale des Gläubigerschutzes gekennzeichnet sei, findet im GG keine Stütze. Die Erörterungen in den Verhandlungen des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rats, auf die sich die Revision beruft (41. Sitzung vom 15. Januar 1949 S 516), betrafen die Zuschüsse des Bundes zu den Lasten der Sozialversicherung iS der dann als Art 120 Abs 1 in das GG aufgenommenen Regelung über die Lastenverteilung im Verhältnis zwischen Bund und Ländern (jetzt Art 120 Abs 1 Satz 4 GG). Diese Vorschrift besagt nichts darüber, in welchem Umfang und insbesondere für welche Leistungen die Sozialversicherungsträger Zuschüsse verlangen können (vgl BVerfGE 14, 221, 235 = SozR Nr 1 zu Art 120 GG). Sie bestimmt nicht, was unter Sozialversicherung verfassungsrechtlich zu verstehen ist. Die dem Bund in Art 74 Abs 1 Nr 11 GG eingeräumte konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das private Versicherungswesen weist eher darauf hin, daß sich die Sozialversicherung hiervon jedenfalls wesentlich unterscheidet (vgl BSGE 81, 276, 282 = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 7).

Soweit die Revision meint, die Pflichtversicherung sei nur gerechtfertigt, wenn die RV mit den Angeboten der privaten Versicherungswirtschaft vergleichbare, im Hinblick auf die soziale Schutzbedürftigkeit der Pflichtversicherten sogar bessere Leistungen biete und der Staat für die Aufrechterhaltung der einmal in Aussicht gestellten Versorgung garantiere, handelt es sich um Forderungen an die inhaltliche Ausgestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung, die die Gesetzgebungskompetenz ebenfalls nicht berühren.

Die Anordnung der Versicherungspflicht in § 1 Satz 1 Nr 1 Halbsatz 1 SGB VI ist entgegen der Ansicht der Revision materiell verfassungsgemäß. Die Einschätzung des Gesetzgebers, daß bei allen rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern ein vergleichbares Schutzbedürfnis besteht, das ihre Einbeziehung in die Versicherungspflicht rechtfertigt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfGE 29, 221, 236, 241 = SozR Nr 7 zu Art 2 GG). Diese sind bei typisierender Betrachtung zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf die Verwendung ihrer eigenen Arbeitskraft angewiesen. Daß sich dies seit der erstmaligen Begründung der Versicherungspflicht zunächst für Arbeiter und weniger verdienende Angestellte, seit 1968 auch für die höherverdienenden Angestellten (vgl zur Entwicklung BVerfGE 29, 221, 238/239 = SozR Nr 7 zu Art 2 GG), geändert hat, ist nicht ersichtlich (vgl auch BSG SozR 3-2600 § 2 Nr 5 S 32). Darauf, ob der Einzelne, wie es der Kläger für sich geltend macht, über ausreichende andere Einkünfte und Vermögen verfügt und anderweitig Vorsorge getroffen hat, kommt es nicht an (vgl BSG SozR 3-2600 § 2 Nr 5 S 32 mwN). Soweit die Revision geltend macht, Maßstab für die Zumutbarkeit der Beitragsbelastung müsse das Nettoentgelt und nicht das Bruttoentgelt sein, ist nicht ersichtlich, welche Verfassungsnorm dies gebieten soll.

Die Auffassung der Revision, die Pflichtversicherung in der RV in ihrer derzeitigen Ausgestaltung sei im Hinblick auf das Verbot einer Zwangsmitgliedschaft in „unnötigen” Körperschaften (vgl BVerfGE 38, 281, 298; 78, 320, 329 = SozR 1500 § 54 Nr 86 S 88 mwN) nicht (mehr) gerechtfertigt, ist unzutreffend. Die RV findet ihre Legitimation weiterhin im Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG), das den Auftrag an den Gesetzgeber enthält, soziale Sicherungssysteme gegen die Wechselfälle des Lebens zu schaffen (BVerfGE 45, 376, 387 = SozR 2200 § 539 Nr 35 S 103). Zwangsmitgliedschaft und Zwangsbeiträge sind erforderlich, weil Schutz in gleicher Effektivität nicht mit einem milderen Mittel erreichbar ist. Hieran ändert der Vortrag der Revision nichts, dem Kläger lägen konkrete Vertragsangebote vor, die zur Altersvorsorge wesentlich geeigneter erschienen. Die Ablösung der gesetzlichen RV durch Einführung einer Pflichtversicherung bei freier Wahl des Versicherungsträgers würde die Gefahr mit sich bringen, aufgrund einer negativen Risikoauslese zu Lasten älterer, kranker oder auch kinderreicher Personen den sozialen Ausgleich zu vernachlässigen.

Der Senat hat nicht darüber zu entscheiden, ob die Behauptung der Revision, in Zukunft würden die durch Eigenleistungen des Versicherten begründeten Rentenanwartschaften entwertet, zutrifft. Die gesetzlich begründeten rentenversicherungsrechtlichen Positionen weisen allerdings nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG die konstitutiven Merkmale des Eigentums iS des Art 14 Abs 1 GG auf (vgl BVerfGE 53, 257, 290 = SozR 7610 § 1587 Nr 1 S 2; BVerfGE 100, 1, 32/33 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 S 47). Die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie ergibt sich dabei erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl BVerfGE 53, 257, 292 = SozR 7610 § 1587 Nr 1 S 4; BVerfGE 100, 1, 37 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 S 51). Die Beitragsentrichtung hat dabei für die Rente „nur noch insofern Bedeutung, als sie die Rangstelle des Versicherten innerhalb der Versichertengemeinschaft festlegt” (BVerfGE 54, 11, 28). Die Eigentumsgarantie der rentenversicherungsrechtlichen Positionen sichert damit zwar nicht Leistungen in bestimmter Höhe oder, wie die Revision fordert, Renditen in vergleichbarer Höhe zu denjenigen privater Geldanlagen. Sie garantiert jedoch mit dem Ziel der größtmöglichen Anteilsgerechtigkeit die Gleichbehandlung der Rentner untereinander und – soweit erreichbar – die von Versicherten und Rentnern in der von der Revision geforderten „zeitlichen Dimension” (vgl die Ausführungen weiter unten und Ruland, DAngV 2000, 169, 171). Ob der Gesetzgeber in Zukunft, insbesondere bei Eintritt des Versicherungsfalls des Klägers, die Rentenberechnung innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen geregelt hat, muß dann entschieden werden. Die bloße Möglichkeit künftiger Verfassungsverstöße kann jedoch nicht zum Anlaß genommen werden, die Pflichtversicherung heute für verfassungswidrig zu erklären.

Die Anordnung der Versicherungspflicht in § 1 Satz 1 Nr 1 Halbsatz 1 SGB VI verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG (zum Prüfungsmaßstab vgl BVerfGE 92, 53, 69 = SozR 3-2200 § 385 Nr 6 S 19 mwN). Das Gesetz grenzt den Kreis der Versicherungspflichtigen nach dem Sicherungsbedürfnis der in Betracht kommenden Personen ab. Dieses wird bei Arbeitnehmern daraus abgeleitet, daß sie bei typischer Betrachtung zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts maßgeblich auf die Verwertung ihrer eigenen Arbeitskraft angewiesen sind (vgl oben). Für den zunächst berufsgruppenspezifisch bestimmten Kreis der versicherungspflichtigen Selbständigen hat der Gesetzgeber nunmehr mit § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI ebenfalls an diesen Gesichtspunkt angeknüpft (vgl BSG SozR 3-2600 § 2 Nr 5 S 32/33). Damit hat er im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit entschieden, welches Merkmal in der Regel für die Einbeziehung dieser Personenkreise in die Versicherungspflicht und damit für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein soll (vgl BVerfGE 87, 1, 36 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 7). Es gibt keine sachlichen Gesichtspunkte, die ihn von Verfassungs wegen zwingen könnten, dieses Unterscheidungsmerkmal durch das der gleichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu ersetzen, wie dies die Revision fordert. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, bei Einführung einer gesetzlichen Pflichtversicherung den Mitgliederkreis so abzugrenzen, wie es für eine leistungsfähige Solidargemeinschaft erforderlich ist (vgl BVerfGE 44, 70, 90 = SozR 5420 § 94 Nr 2 S 2). Das BVerfG hat die Einbeziehung der höher verdienenden Angestellten in die Versicherungspflicht gebilligt, ohne eine allgemeine Volksversicherung zu fordern. Eine Entscheidung des BVerfG, die die Ausweitung der Versicherungspflicht auf die gesamte Bevölkerung oder eine Verbreiterung der Finanzierungsbasis aus verfassungsrechtlichen Gründen fordert, wird vom Kläger nicht genannt. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung (BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1) eine bessere Berücksichtigung der Kindererziehung in der Rentenversicherung gefordert. Es hat dem Gesetzgeber für die notwendigen Regelungen auch zur Finanzierung von Leistungen einen weiten Gestaltungsspielraum eingeräumt. Eine verfassungsrechtlich begründete Aufforderung, die Finanzierungsgrundlagen der Rentenversicherung völlig umzugestalten, wird in dieser Entscheidung nicht ausgesprochen.

Die Rüge der Revision, die Versicherungspflicht sei verfassungswidrig, weil das derzeitige Beitrags- und Leistungssystem nicht die Gleichbehandlung der Rentnergenerationen untereinander gewährleiste (Forderung der „Gleichbehandlung in der Zeit”), kann nicht auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gestützt werden. Zwar ist nicht sichergestellt, daß die künftige Rentnergeneration, zu der sich der Kläger zählt, die gleiche „Rendite” aus ihren Beiträgen erzielen oder unter Ausgleich der Inflation gleich hohe Leistungen erhalten wird, wie die jetzige Rentnergeneration aufgrund der von ihr früher aufgebrachten Beiträge. Einer uneingeschränkten Gleichbehandlung „in der Zeit” unter Berufung auf Art 3 Abs 1 GG würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber lähmen, das Gesamtwohl schwerwiegend gefährden und eine Versteinerung der Gesetzgebung bedeuten (vgl BSG SozR 2200 § 1385 Nr 16 S 30). Der von der Revision geltend gemachte Vertrauensschutz wird dadurch gewährleistet, daß das Rechtsstaatsprinzip eine unechte Rückwirkung nur beschränkt zuläßt (vgl dazu BVerfGE 69, 272, 309 = SozR 2200 § 165 Nr 81 S 132). Zu dem von der Revision angegriffenen Umlageverfahren hat das BVerfG ausdrücklich erklärt, die Finanzierung der Rentenversicherung im Umlageverfahren sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfGE 87, 1, 40 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 9).

c) Der Senat kann sich auch nicht davon überzeugen, daß der Kläger durch die Beitragsfestsetzung in seinen Grundrechten verletzt wird. Die Beitragserhebung verletzt nicht das Grundrecht aus Art 14 Abs 1 GG (BSGE 81, 276, 287= SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 13). Der erkennende Senat geht mit dem BVerfG davon aus, daß das Vermögen kein Eigentum iS dieses Grundrechts ist, da es selber kein Recht, sondern den Inbegriff aller geldwerten Güter einer Person darstellt (vgl BVerfGE 95, 267, 300). Art 14 Abs 1 GG schützt nicht vor der staatlichen Auferlegung von Geldleistungspflichten. Diese sind nicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjekts zu erfüllen, sondern werden aus dem fluktuierenden Vermögen bestritten (BVerfGE aaO). Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn in Fortführung der Vermögenssteuerentscheidung des BVerfG (BVerfGE 93, 121) bestimmten Bestandteilen des Vermögens ein eigentumsrechtlicher Schutz zuerkannt wird (vgl dazu die abweichende Meinung von Böckenförde, BVerfGE 93, 149, 154) und die Beitragserhebung gerade an diese anknüpfen sollte oder wenn jedenfalls hinsichtlich der Beitragsanteile der Arbeitnehmer von einem Zugriff auf den Entgeltanspruch als dessen eigentumsgeschütztem privatrechtlichen vermögenswerten Anspruch auszugehen wäre. Die Auferlegung von Geldleistungspflichten iS der ständigen Rechtsprechung des BVerfG ebenso wie der Zugriff auf den Vermögensstamm iS der Vermögenssteuerentscheidung des BVerfG oder auf einzelne Vermögensrechte wie den Entgeltanspruch des Arbeitnehmers verletzen das Eigentumsrecht erst, wenn sie den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, daß sie eine erdrosselnde Wirkung haben (vgl BVerfGE 93, 121, 137; 95, 267, 300 mwN). Davon kann bei dem Beitragssatz zur RV nicht ausgegangen werden.

Der Senat hält daran fest, daß die Kompetenz aus Art 74 Abs 1 Nr 12 GG, für die Sozialversicherung Beiträge zu erheben, die Befugnis umfaßt, die Beitragszahler zu belasten, soweit der RV zulässigerweise Aufgaben übertragen worden sind (BSGE 81, 276, 284 = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 9 unter e) und die Zulässigkeit der Aufgabenzuweisung nicht davon abhängt, ob diese versicherungstypisch oder „versicherungsfremd” iS von „gesamtgesellschaftlich” sind. Soweit die Revision gegen die Beitragserhebung zur Finanzierung des sozialen Ausgleichs innerhalb der Versichertengemeinschaft über die schon in BSGE 81, 276 = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 erörterten „versicherungsfremden Leistungen” auf den erhöhten Versorgungsbedarf weiblicher Versicherter aufgrund höherer Lebenserwartung abstellt, ist dies nicht nachvollziehbar. Entgegen der Ansicht der Revision sieht der Senat auch in der Heranziehung der Versicherten zur Finanzierung der von der Revision genannten Aufgaben keine gegen Art 3 Abs 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung zwischen Beitragszahlern wie dem Kläger und der Gesamtgesellschaft (vgl BSGE 81, 276, 286 = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 12). Die Kritik an dieser Rechtsprechung (vgl zB Rolfs, NZS 1998, 551, 552; Schnapp, JZ 1999, 621, 622) beachtet nicht ausreichend, daß schon die Geltung der Kompetenznorm des Art 74 Abs 1 Nr 12 GG für eine Aufgabenzuweisung nicht nur eine organisatorische, sondern auch eine sachliche Zuordnung der Aufgaben zur RV voraussetzt (vgl oben). Wenn der Senat davon ausgeht, daß die Ungleichbehandlung durch die Befugnis gerechtfertigt wird, Beiträge zur Sozialversicherung überhaupt zu erheben, schließt dies die Rechtfertigung aufgrund der sachlichen Zuordnung der Aufgaben zur RV ein.

Nach allem konnte sich der Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit der Pflichtversicherung und der Beitragserhebung in der RV überzeugen; eine Vorlage an das BVerfG nach Art 100 Abs 1 GG kam nicht in Betracht.

3. Das Verfahren war auch nicht auszusetzen, um nach Art 234 EGVtr vom 25. März 1957 (idF des Art 2 des Amsterdamer Vertrages vom 2. Oktober 1997, BGBl II 1998, 387) eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Auslegung von Normen des Gemeinschaftsrechts einzuholen. Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, daß die Anordnung der Versicherungspflicht in der RV nicht gegen die für (öffentliche) Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln des EGVtr (Art 90, 85 ff in der hier noch anzuwendenden Fassung des Vertrages vom 7. Februar 1992, BGBl II 1253, jetzt Art 86, 81 ff idF des Art 2 des Amsterdamer Vertrages) verstößt (vgl BSG SozR 3-2600 § 2 Nr 5 S 34 ff). Die von der Revision als Elemente der Wahlfreiheit angeführte Höherversicherung, Nachversicherung und Antragspflichtversicherung nehmen der RV nicht den Charakter eines auf dem Grundsatz der Solidarität beruhenden obligatorischen Systems der sozialen Sicherheit, deren Träger öffentliche Aufgaben der sozialen Sicherheit mit allein sozialem Charakter und ohne Gewinnzweck ausüben (vgl zu diesem Erfordernis EuGH, Rechtssache C-159/91 und C-160/91 Poucet und Pistre, Slg 1993, I-637, 669 f RdNr 16 bis 18).

Die Höherversicherung ist als Versicherungstatbestand in der RV in einem ersten Schritt schon zum 1. Januar 1992 für Neuzugänge gesperrt und mit Wirkung zum 1. Januar 1998 endgültig gestrichen worden (vgl Urteil des Senats vom 21. März 2001 – B 12 RA 6/00 R, SozR 3-2600 § 234 Nr 1). Die Nachversicherung iS des § 8 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI wird ohne Wahlmöglichkeit durchgeführt. Das Nachversicherungsverhältnis entsteht mit Eintritt der Nachversicherungsvoraussetzungen kraft Gesetzes, wenn nicht Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung gegeben sind (§ 8 Abs 2 Satz 1 SGB VI; Ausnahme § 233a Abs 1 Satz 4 SGB VI). Die Nachversicherten stellt das Gesetz dementsprechend den Pflichtversicherten gleich (§ 8 Abs 1 Satz 2 SGB VI); Nachversicherungsbeiträge gelten als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge (§ 185 Abs 2 Satz 1 SGB VI). Die Antragspflichtversicherten (§ 4 SGB VI) können den Zugang zur Versicherung zwar frei wählen. Der Beitritt begründet jedoch keine jederzeit kündbare freiwillige Versicherung, sondern eine Pflichtversicherung, die nach denselben Grundsätzen durchgeführt wird, wie die Versicherung der kraft Gesetzes Versicherungspflichtigen. Die Beiträge der Antragspflichtversicherten nehmen am Umlageverfahren teil. Sie werden nach dem gleichen Beitragssatz einkommensbezogen und bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben (§§ 158, 161 Abs 1, 165, 166 SGB VI). Für die Antragspflichtversicherten gelten im Leistungsrecht keine Besonderheiten. Schließlich ist ihre Zahl sehr niedrig; am Stichtag 31. Dezember 1999 betrug sie 20.901, das waren 0,06 vH der zu diesem Zeitpunkt aktiv Pflichtversicherten (vgl VDR, Rentenversicherung in Zahlen 2001 S 20). – Keiner Entscheidung bedarf es, ob die Rentenversicherungsträger insoweit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und als Unternehmen iS der Art 90, 86 EGVtr am Wettbewerb mit privaten Versicherungsunternehmen teilnehmen, als sie freiwillige Versicherungen nach § 7 SGB VI durchführen. Die RV wird von dem obligatorischen System der sozialen Sicherheit geprägt. Die Zahl der aktiv Pflichtversicherten betrug am Stichtag 31. Dezember 1998 rund 29,4 Mill. Demgegenüber lag die Zahl der aktiv freiwillig Versicherten zu diesem Zeitpunkt bei knapp 800.000 (vgl Rentenversicherungsbericht 2000, BT-Drucks 14/4730 S 34). Selbst wenn gegen die freiwillige Versicherung europarechtliche Bedenken bestehen sollten, würde dies der Pflichtversicherung, um die es in diesem Verfahren geht, nicht den Charakter eines Systems der sozialen Sicherheit nehmen.

Auch wenn der EuGH, wie die Revision geltend macht, in der Rechtssache Poucet und Pistre ausgeführt hat, die Tätigkeit der Einrichtungen, die bei der Verwaltung der öffentlichen Aufgabe der sozialen Sicherheit mitwirkten, beruhe auf dem Grundsatz der „nationalen Solidarität” (vgl Slg 1993, I-637, 670 RdNr 18), findet sich in dieser Entscheidung kein Hinweis darauf, daß nur ein System, das die „Solidarität des staatsvolkbildenden Gesamtverbandes einfordert”, also eine Volksversicherung, als System der sozialen Sicherheit anerkannt werden könnte. Da der Senat schließlich die Zweifel der Revision an der Zweckmäßigkeit der deutschen gesetzlichen RV als Grundsicherung zur Altersvorsorge nicht teilt, hat er keine Veranlassung, zur Bedeutung dieses Merkmals für ein System der sozialen Sicherheit eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Bei den nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist gestellten Anträgen zu Vorlagefragen an den EuGH ist die rechtliche Relevanz nicht erkennbar.

4. Die von der Revision geltend gemachten Verfahrensrügen greifen nicht durch. Insoweit wird von einer Begründung abgesehen (§ 170 Abs 3 Satz 1 SGG).

Die Revision war somit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

NWB 2002, 459

NZA 2002, 438

ZAP 2002, 203

AuS 2001, 71

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