Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 25.07.2017; Aktenzeichen L 3 U 22/11)

SG Gießen (Entscheidung vom 09.12.2010; Aktenzeichen S 1 U 92/10)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, das Verfahren gemäß § 114 SGG auszusetzen, wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen (§ 202 SGG iVm § 251 ZPO), wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat durch seine früheren Prozessbevollmächtigten am 25.9.2017 gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25.7.2017 Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG eingelegt. Nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 27.11.2017 haben die Prozessbevollmächtigten am 22.11.2017 angezeigt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten.

Am 27.11.2017 hat sich Rechtsanwalt D. als neuer Prozessbevollmächtigter bestellt und um Aussetzung bzw Ruhendstellung des Verfahrens, hilfsweise eine erneute Verlängerung der Begründungsfrist gebeten.

Unter dem 30.11.2017 wurde dem Kläger durch den Vorsitzenden mitgeteilt, dass eine nochmalige Verlängerung der Beschwerdefrist gemäß § 160a Abs 2 S 2 SGG nicht möglich sei.

Der Antrag, das Verfahren auszusetzen, war abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 114 SGG nicht vorliegen. Weder hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab (§ 114 Abs 1 SGG), noch vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist (§ 114 Abs 2 SGG). Schließlich sind keine Verfahrens- oder Formfehler zu heilen. Auch hängt die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von der Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Vorschrift, die nach § 22a Abs 1 SGB II und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ab.

Der Antrag des Klägers, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen (§ 202 SGG iVm § 251 ZPO), ist ebenfalls abzulehnen. Die beklagte Berufsgenossenschaft, der der Ruhensantrag des Klägers mit gerichtlicher Verfügung vom 7.12.2017 zur Kenntnis gegeben worden ist, hat das Ruhen des Verfahrens nicht ebenfalls beantragt und seinem Ruhensantrag auch nicht zugestimmt. Eine Ruhensanordnung wäre auch nicht zweckmäßig, zumal die eindeutige gesetzliche Regelung, dass keine weitere Verlängerung der Begründungsfrist möglich ist, nicht durch eine Ruhendstellung konterkariert werden darf.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet. Nach § 160a Abs 2 S 1 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der am 27.11.2017 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11576468

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge