Verfahrensgang

Thüringer LSG (Urteil vom 26.09.2017; Aktenzeichen L 6 KR 182/15)

SG Gotha (Entscheidung vom 17.10.2014; Aktenzeichen S 50 KR 5711/12)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 26. September 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen die von der Beklagten auf der Grundlage der im Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 26.3.2012 ausgewiesenen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und Kapitalerträge festgesetzten Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung für die Zeit vom 1.4. bis zum 31.12.2012 (Bescheid vom 10.5.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.8.2012). Das SG Gotha hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 17.10.2014). Das Thüringer LSG hat unter Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung die Berufung zurückgewiesen. Die Beitragsbemessung unter Berücksichtigung der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz) sei nicht zu beanstanden. Die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des § 240 Abs 1 SGB V iVm den BeitrVerfGrsSz liege nicht vor. Das BVerfG habe die Differenzierung zwischen pflichtversicherten und freiwillig versicherten Personen anerkannt (Urteil vom 26.9.2017). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.

II

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt.

Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Die Klägerin misst der Frage, ob "insbesondere § 7 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 der einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) von der Ermächtigungsnorm des § 240 Abs. 4 Sätze 3 und 4 SGB V gedeckt und ausreichend bestimmt" ist, eine grundsätzliche Bedeutung bei. Insoweit hat sie weder deren Klärungsfähigkeit noch deren Klärungsbedürftigkeit dargetan.

Über die aufgeworfene Rechtsfrage muss das Revisionsgericht konkret-individuell sachlich entscheiden können. Aus diesem Grund ist von einem Beschwerdeführer im Rahmen der Klärungsfähigkeit der nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagende Weg der Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung und damit insbesondere der Schritt darzustellen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48). Dem Beschwerdevorbringen lässt sich die Entscheidungserheblichkeit des zur Überprüfung gestellten § 7 Abs 6 S 1 Nr 5 BeitrVerfGrsSz allerdings nicht entnehmen. Diese Vorschrift bestimmt nicht die beitragspflichtigen Einnahmen, sondern - worauf das SG und das LSG bereits hingewiesen haben - lediglich die Rangfolge der der Beitragsbemessung zugrunde zu legenden Einnahmen. Weshalb es auf § 7 Abs 6 S 1 Nr 5 BeitrVerfGrsSz ankommen soll, obwohl mit der Klage nicht die Reihenfolge, sondern die Außerachtlassung bestimmter Einnahmen begehrt wird, hat die Klägerin nicht dargetan.

Darüber hinaus ist auch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht aufgezeigt worden. Eine Rechtsfrage ist dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Wie der Senat bereits wiederholt entschieden und ausführlich begründet hat, stehen die BeitrVerfGrsSz für sich genommen in Einklang mit höherrangigem (Gesetzes- und Verfassungs-)Recht (BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 21/14 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 30 RdNr 13; BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 12 KR 8/14 R - BSGE 119, 257 = SozR 4-2500 § 240 Nr 27, RdNr 16; BSG Urteil vom 28.5.2015 - B 12 KR 15/13 R - BSGE 119, 107 = SozR 4-2500 § 240 Nr 25, RdNr 22; BSG Urteil vom 15.10.2014 - B 12 KR 10/12 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 24 RdNr 15; BSG Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R - BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, RdNr 13 ff). Auch zum verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot im Zusammenhang mit den BeitrVerfGrsSz hat sich der Senat bereits geäußert. Er hat darauf hingewiesen, dass aufgrund des im Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) verankerten Bestimmtheitsgebots eine die Beitragspflicht regelnde Vorschrift im Rahmen des Möglichen zwar so zu fassen ist, dass die Beitragslast im Voraus bestimmt werden kann. Allerdings dürfen die Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit nicht übersteigert werden. Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr dann genügt, wenn die Ausgestaltung einer Regelung den zu ordnenden Lebenssachverhalt sowie Normzweck berücksichtigt, einer Auslegung zugänglich ist und Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können. Diesen Anforderungen ist Rechnung getragen, wenn der Regelungsgehalt unter Rückgriff auf Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 240 SGB V, ggf unter Berücksichtigung der hierzu und zu den Vorgängervorschriften bisher ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, bestimmt werden kann (BSG Urteil vom 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 22 RdNr 28 ff mit Hinweisen auf Rspr des BVerfG). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich die Klägerin aber nicht auseinander.

Soweit die Klägerin zudem ausführt, die angegriffene Entscheidung beruhe auf den Rechtssätzen, "dass die Rechtsetzung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen und das konkrete Verfahren zur Beschlussfassung der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler nicht zu beanstanden sei" und "dass § 240 Abs. 4 SGB V und §§ 2, 7 BeitrVerfGrsSz nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen würden", ist schon keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert worden. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN).

Selbst wenn Rechtsfragen iS der aufgezeigten Rechtssätze als aufgeworfen unterstellt würden, wäre jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen nicht dargelegt. Ob die BeitrVerfGrsSz durch Beschluss des Vorstands des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (SpVBdKK) erlassen werden durften oder ob es für ihren wirksamen Erlass eines Beschlusses des Verwaltungsrates bedurft hätte, kann nach der Rechtsprechung des Senats dahinstehen, weil die BeitrVerfGrsSz mit ihrer rückwirkenden "Bestätigung" durch den Verwaltungsrat des SpVBdKK und ihrer Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger rechtsverbindlich geworden sind (BSG Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R - BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, RdNr 39). Dass die grundsätzliche beitragsrechtliche Ungleichbehandlung von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten verfassungsgemäß ist, hat der Senat mit Urteil vom 30.11.2016 (B 12 KR 6/15 R - SozR 4-2500 § 224 Nr 2 RdNr 29 mwN) entschieden. Auch auf diese Rechtsprechung geht die Klägerin mit ihrer Beschwerde nicht ein.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11760292

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge