Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 02.12.1997; Aktenzeichen 33 O 433/97)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 02.12.1997 verkündete Urteil der 13 Zivilkammer des Landgerichts Potsdam abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Hohe von 9.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor in gleicher Hohe Sicherheit leistet.

Die Beschwer des Klägers betragt 74.460,62 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt in seiner Eigenschaft als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der K. Blumenpartner GmbH (im folgenden Gemeinschuldnerin) den Beklagten auf Zahlung eines Betrages von 74.460,62 DM in Anspruch.

Die Gemeinschuldnerin lieferte an die W. Fruchthandel … GmbH (im folgenden W. GmbH) Gurken und Tomaten, für welche sie im Zeitraum vom 19.08.1993 bis 23.11.1993 Rechnungen in Hohe von insgesamt 103.626,40 DM legte am 01.12.1993 ist das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet worden.

Mit Schreiben vom 15.04.1994 (Bl 27 d. A.) teilte der Beklagte als Geschäftsführer der W. GmbH dem Kläger mit, daß sich aus der Geschäftsbeziehung, welche zwischen der Gemeinschuldnerin und der W. GmbH bestand, lediglich ein Saldo in Hohe von 74.460,62 DM ergebe, da hinsichtlich der Restforderung Gegenforderungen der W. GmbH bestunden. Der Beklagte teilte ferner mit, daß der Betrag von 74.460,62 DM zur Zahlung angewiesen werde. Das Schreiben des Beklagten im Namen der W. GmbH vom 15.04.1994 befindet sich auf einem Bogen Geschäftspapier der W. GmbH, in dessen Fußleiste sich Angaben zur Telefon-, Telefax- und Bankverbindung sowie die Angabe der Handelsregisternummer bei dem Handelsregister Hamburg finden und die Namen der Geschäftsführer wiedergegeben werden. Unter der angegebenen Nummer des Handelsregisters Hamburg ist allerdings eine Gesellschaft mit der Firma „MACBIRTHDAY" Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH eingetragen; Geschäftsgegenstand dieser GmbH – einer sogenannten Vorratsgesellschaft – ist die Verwaltung von eigenen Vermögenswerten. Der Beklagte ist seit dem 25.10.1995 als Geschäftsführer der Gesellschaft eingetragen. Die zunächst von den Gründungsgesellschaftern der vorgenannten GmbH, Herrn Dr. G. und Frau Dr. Mc R. G., gehaltenen Geschäftsanteile wurden mit notariellem Vertrag vom 01.07.1992 an den Beklagten veräußert. Dieser beschloß im Rahmen einer notariell beurkundeten Gesellschafterversammlung vom selben Tage eine Änderung des Gesellschaftsvertrages hinsichtlich des Geschäftsgegenstandes, des Sitzes und der Firma der GmbH. Sodann nahm er eine entsprechende Anmeldung der Satzungsänderungen bei dem Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg vor.

Der Kläger ist der Ansicht gewesen, daß ihm die Klageforderung aufgrund des vom Beklagten für die W. GmbH abgegebenen Anerkenntnisses zustehe. Da die W. GmbH nicht in das Handelsregister eingetragen gewesen sei, hafte der Beklagte als Geschäftsführer persönlich.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn – den Kläger – 74.460,62 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.06.1995 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Rechtsauffassung vertreten, er müsse für die streitige Forderung nicht persönlich einstehen. Er habe offenkundig für eine GmbH gehandelt, was sich auch aus den verwendeten Briefbögen ergeben habe.

Mit dem am 02.12.1997 verkündeten Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß der Beklagte für die von ihm im Namen der W. GmbH anerkannte Forderung gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG analog hafte. Hinsichtlich der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf diese (Bl. 83-86 d. A.) Bezug genommen.

Das Urteil ist dem Beklagten am 05.01.1998 zugestellt worden. Der Beklagte hat hiergegen am 30.01.1998 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.03.1998 an diesem Tage begründet hat.

Mit der Berufung verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung weiter. Er beanstandet die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch das Landgericht und macht weiterhin geltend, weder gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG noch aus anderen Rechtsgründen für die von ihm im Namen der W. GmbH anerkannte Forderung einstehen zu müssen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 02.12.1997 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die rechtlichen Erwägungen in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat Erfolg.

Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der vom Beklagte im Namen der W. GmbH möglicherweise anerkannten...

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