Leitsatz

Leistet eine Krankenkasse Bonuszahlungen, weil der Versicherte Aufwendungen im Rahmen von Vorsorgemaßnahmen getragen hat, mindert dieser "Bonus" nicht die abziehbaren Beiträge für die sog. Basisabsicherung.

 

Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin hatte ihre Beiträge zur Krankenversicherung um Beitragsrückerstattungen von 761 EUR gekürzt. Das Finanzamt wollte zusätzlich eine Bonuszahlung von 150 EUR abziehen. Die Klägerin wehrte sich gegen diesen Abzug mit dem Argument, die Bonuszahlung habe nicht die Beiträge zur Krankenversicherung betroffen, sondern stelle eine Kostenerstattung für Aufwendungen im Rahmen von Vorsorgemaßnahmen dar, die von der Krankenkasse empfohlen würden.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich der Ansicht der Klägerin an. Nach dem zugrunde liegenden Prämienmodell der Krankenkasse stelle der Bonus keine Erstattung von Versicherungsbeiträgen dar. Er werde gleistet, wenn der Versicherte an bestimmten Vorsorgemaßnahmen teilnehme, die geeignet seien, künftige Erkrankungen zu verhindern oder zu mildern. Er stelle deshalb eine Kostenbeteiligung der Krankenkasse hinsichtlich dieser Aufwendungen dar. Steuerlich sei der Bonus lediglich als Erstattung dieser Aufwendungen zu berücksichtigen, soweit sie als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht würden und sich trotz der zumutbaren Belastung auswirken könnten. Im Urteilsfall sei die zuletzt genannte Voraussetzung nicht erfüllt gewesen.

 

Hinweis

Das hat Finanzamt die vom Finanzgericht zugelassene Revision einlegt (Az. des BFH: X R 17/15). Die höhere Wahrscheinlichkeit spricht dafür, dass der BFH die überzeugend begründete Rechtsauffassung des Finanzgerichts bestätigen wird. In gleich gelagerten Fällen sollten die Steuerpflichtigen keinesfalls eine Kürzung ihrer Versicherungsbeiträge um derartige Bonuszahlungen hinnehmen, sondern Einspruch einlegen und in Hinblick auf die anhängige Revision Ruhen des Verfahrens beantragen.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.04.2015, 3 K 1387/14

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