Rn 6

Wie bereits § 73 Abs. 1 Satz 1 InsO bestimmt auch § 17 Satz 1, dass Mitglieder des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit eine Vergütung beanspruchen können. Voraussetzung ist deshalb zunächst in formeller Hinsicht eine ordnungsgemäße Bestellung zum Gläubigerausschussmitglied. Diese wird entweder nach § 67 InsO vom Insolvenzgericht mit Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses bei bzw. nach Eröffnung des Verfahrens oder durch entsprechende Wahl in einer Gläubigerversammlung nach § 68 InsO vollzogen.[10] Es steht also auch dem Mitglied eines vorläufigen Gläubigerausschusses im Falle seiner Abwahl nach § 68 Abs. 2 InsO für den Zeitraum seiner Tätigkeit ein uneingeschränkter Vergütungsanspruch zu. Ansonsten endet das Amt des Gläubigerausschussmitglieds mit der Verfahrensbeendigung, mit seiner Entlassung nach § 70 InsO oder mit seinem Tod. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss wird die verdiente Vergütung fällig.[11] Insoweit gelten die in den Vorbemerkungen dargestellten allgemeinen Vergütungsgrundsätze[12] entsprechend.

 

Rn 7

Wegen der Nennung des Zeitaufwands als maßgebliches Bemessungskriterium in § 73 Abs. 1 InsO hat sich der Verordnungsgeber für eine Vergütung der Tätigkeit der Ausschussmitglieder nach Zeiteinheiten entschieden. Die regelmäßige Zeitvergütung für alle bis 31.12.2003 eröffneten Verfahren bewegt sich nach § 17 Satz 1 zwischen 25 und 50 EUR, nachdem in § 13 VergVO die regelmäßige Stundenvergütung eines Ausschussmitglieds noch mit 15 DM festgelegt war und dieser Regelstundensatz zu Recht im Hinblick auf das allgemeine Preisniveau als diskriminierend empfunden wurde. Erfreulicherweise hat sich hier der Verordnungsgeber für eine deutliche Erhöhung des Stundensatzes unter ausdrücklicher Berücksichtigung der Preisentwicklung und der gestiegenen Anforderungen entschieden.[13]

Eine weitere Erhöhung des Stundensatzrahmens hat der Verordnungsgeber mit der Verordnung zur Änderung der InsVV v. 4.10.2004[14] für alle Verfahren vorgenommen, die ab 31.12.2003 eröffnet wurden. Danach liegt in diesen Verfahren der Rahmen nun zwischen 35 EUR und 95 EUR. Der Verordnungsgeber sah die Erhöhung mit Rücksicht auf das zuvor in Kraft getretene Kostenrechtsmodernisierungsgesetz sowie die Zwangsverwalterverordnung als erforderlich an.[15] Für Verfahren, die vor dem 1.1.2004 eröffnet wurden, gelten die bisherigen Stundensätze weiter (vgl. § 19 Abs. 1.).

Mit dem festgelegten Vergütungsrahmen steht ein Spielraum für die Vergütung der einzelnen Gläubigerausschussmitglieder im so genannten Normalfall zur Verfügung, ohne dass dadurch feste Grenzen gezogen wurden, die nicht überschritten werden dürften.[16] Vielmehr ist schon nach der Verordnungsbegründung[17] eine Abweichung von dem in § 17 Satz 1 festgelegten Stundensatzrahmen ausdrücklich möglich, um im Einzelfall eine Vergütung festzusetzen, die dem Umfang der Tätigkeit des Ausschussmitglieds Rechnung trägt. Dabei sind nach der Verordnungsbegründung insbesondere die Schwierigkeit[18] des jeweiligen Verfahrens und die Intensität der Mitwirkung des einzelnen Mitglieds des Gläubigerausschusses zu berücksichtigen.

 

Rn 8

Auch in diesem Zusammenhang stellt sich folglich die vom Verordnungsgeber unbeantwortete Frage, was unter einem vergütungsrechtlichen Normalfall zu verstehen ist. Da sich die Beanspruchung des Ausschussmitglieds und der Inhalt seiner Tätigkeit nach den Besonderheiten des Insolvenzverfahrens richten, aber auch maßgeblich von der Tätigkeit des Insolvenzverwalters bestimmt werden, bietet es sich an, den vergütungsrechtlichen Normalfall an den Kriterien zu messen, die für den Insolvenzverwalter gelten.[19] Erhält also der Insolvenzverwalter eine Regelvergütung nach § 2 ohne Zu- bzw. Abschläge nach § 3, so ist auch für die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds vom Vorliegen eines vergütungsrechtlichen Regelfalls auszugehen, soweit nicht im Einzelfall abweichend von der Tätigkeit des Verwalters eine überdurchschnittliche Inanspruchnahme des Ausschussmitglieds bei der Geschäftsführung bzw. Überwachung des Insolvenzverwalters entsprechend dem in § 69 InsO umrissenen Aufgabenbereich eingetreten ist und auch sonst keine überdurchschnittlichen Haftungsrisiken nach § 71 InsO zu verzeichnen waren. Dies ist im konkreten Fall vom Antrag stellenden Ausschussmitglied substantiiert darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen.

Hielt sich dagegen die Inanspruchnahme des Ausschussmitglieds innerhalb des Rahmens eines durchschnittlichen Verfahrens, so dürfte die Regelvergütung bei dem Mittelwert des Vergütungsrahmens von 38 EUR (altes Recht)[20] bzw. 65 EUR (in allen ab 1.1.2004 eröffneten Verfahren) liegen. Unterschiedlicher Inanspruchnahme einzelner Gläubigerausschussmitglieder (z. B. durch individuelle Überprüfung des Geldverkehrs und -bestands beim Verwalter oder besondere Einsatz bei der Betriebsfortführung) kann durch entsprechende Abweichungen von dem genannten Mittelwert Rechnung getragen werden. Es kann also innerhalb eines Gläubigerausschusses die V...

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