Gesetzestext

 

(1) 1Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. 2Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. 3Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) 1Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) 1Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. 2Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. 3Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. 4Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

 
Hinweis

§ 63 i.d. F.v vom 1. 12. 2001 bis zum 18. 7. 2013: § 63 Vergütung des Insolvenzverwalters

(1) 1Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. 2Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. 3Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Mit der Vorschrift werden die auf die Tätigkeit des Insolvenzverwalters anzuwendenden vergütungsrechtlichen Grundsätze gesetzlich festgeschrieben. Dies erfolgt nach der ausdrücklichen Begründung des Gesetzgebers in Anlehnung an die zuvor geltende Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters vom 25.5.1960.[1] Dies ist keineswegs als selbstverständlich anzusehen, wie die im Gesetzgebungsverfahren angestellten Erwägungen zeigen. Dort wurde erwogen, im Rahmen der vorliegenden Vorschrift Vereinbarungen zwischen dem Verwalter und der Gläubigerversammlung bzw. dem Gläubigerausschuss über die Herabsetzung der Vergütung zuzulassen. Da mit einer solchen Lösung sowohl erheblicher Druck auf den Verwalter als auch auf die Konkurrenzsituation verschiedener Verwalter untereinander entstanden wäre, hat der Gesetzgeber mit Rücksicht auf die daraus resultierenden Gefahren (Verlust der Unabhängigkeit des Verwalters, Einsatz unterqualifizierter Verwalter mit geringeren Vergütungsansprüchen, oberflächliche Verfahrensabwicklung mit Rücksicht auf die geringe Vergütung etc.) von einer solchen Lösung erfreulicherweise abgesehen. Auch eine grundsätzlich mögliche Anlehnung der Vergütung des Verwalters an die Grundsätze der früheren BRAGO (jetzt RVG) ist wegen der erheblichen Systemunterschiede zwischen der anwaltlichen Tätigkeit und der Insolvenzverwaltertätigkeit unterblieben. Während das RVG als sog. geschlossenes System dem Anwalt aus der Gesamtheit[2] der von ihm bearbeiteten Mandate ein angemessenes Einkommen sichern soll, hat eine Vergütungsregelung für Insolvenzverwalter sicherzustellen, dass diesem in jedem Einzelfall nach Abzug der ihm für die Abwicklung des Verfahrens entstandenen Aufwendungen ein Einkommen verbleibt, mit dem er sowohl seine persönlichen Bedürfnisse[3] als auch seinen Lebensunterhalt decken kann, das aber auch den Anforderungen an seine Tätigkeit und der ihm im Einzelfall obliegenden Verantwortung entspricht.[4]

Daneben ist mittlerweile anerkannt, dass der Vergütungsanspruch des Verwalters den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG genießt.[5] Mit dieser verfassungsrechtlichen Einordnung wird dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass dem Verwalter mit seiner Bestellung ein im öffentlichen Interesse liegendes Amt übertragen wird. Wird er für die im öffentlichen Interesse liegende Abwicklung eines Insolvenzverfahrens beruflich in Anspruch genommen, so ist ihm schon nach allgemeinrechtlichen Regelungen dafür eine angemessene Vergütung zu gewähren.[6] Dieser zivil- und verfassungsrechtliche Grundsatz wurde durch die früheren Vergütungsregelungen für Konkursverwalter etc. bereits konkretisiert und auch in § 63 i. V. m. der nunmehr im Gesetz in § 65 enthaltenen Verordnungsermächtigung fortgeschrieben. Mit der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) wurden aber bedauerlicherweise etliche Ungerechtigkeiten bzw. Unsicherheiten des früheren Vergütungsrechts in die Zuku...

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