Rn 11
§ 53 differenziert zwischen "Kosten des Insolvenzverfahrens" und "sonstigen Masseverbindlichkeiten". Während die Kosten des Insolvenzverfahrens in § 54 abschließend normiert sind, gibt es außer der Regelung in § 55 noch weitere Vorschriften, die Verbindlichkeiten zu Masseverbindlichkeiten erheben. Die amtliche Überschrift zu § 55 ("sonstige" Masseverbindlichkeiten) ist insoweit missverständlich als sie suggeriert, dass diese Vorschrift alle übrigen Masseverbindlichkeiten regelt und damit eine abschließende Normierung von Masseverbindlichkeiten in dieser Vorschrift.[19]
Begrifflich ist bei den sonstigen Masseverbindlichkeiten weiter zu differenzieren zwischen gewillkürten und aufgedrängten (oktroyierten) Masseverbindlichkeiten.[20]
Rn 12
Folgende weitere Vorschriften qualifizieren Forderungen als "sonstige" Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 53:
§§ 100, 101 (Unterhaltsansprüche); §§ 115 Abs. 2 Satz 3, 118 (Notgeschäftsführung) § 123 Abs. 2 Satz 1 (Verbindlichkeiten aus Sozialplan), § 163 Abs. 2 (Kosten des Antragstellers bei Betriebsveräußerung unter Wert), §§ 169 Satz 1, 172 Abs. 1 (Nebenrechte absonderungsberechtigter Gläubiger bei Weiternutzung des Absonderungsgegenstandes), § 183 Abs. 3 (Kosten eines Feststellungsrechtsstreites) sowie § 324 (Ansprüche im Rahmen der Nachlassverwaltung).
Verbindlichkeiten, die der Schuldner aufgrund einer Anordnung nach § 270 b Abs. 3 begründet oder die der Schuldner nach Einzelermächtigung im sogenannten vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren eingeht, sind ebenfalls "sonstige" Masseverbindlichkeiten.[21]
Rn 13
Der Katalog der gesetzlich normierten Masseverbindlichkeiten ist abschließend; Masseverbindlichkeiten sind grundsätzlich weder durch richterliche Rechtsfortbildung noch im Wege der Auslegung auf andere Ansprüche erweiterbar.[22] Vertragliche Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner über die Einordnung einer Verbindlichkeit als Masseverbindlichkeit sind nach dem Zweck der Vorschrift unwirksam.[23]
Rn 14
Solange die Insolvenzmasse ausreicht, alle Masseverbindlichkeiten zu decken, gibt es keine Rangfolge zwischen den verschiedenen Arten von Masseverbindlichkeiten.[24] Erst wenn die Insolvenzmasse dafür nicht mehr ausreicht und dieser Umstand dem Insolvenzgericht nach § 208 Abs. 1 angezeigt wurde, greift die in § 209 normierte Verteilungsreihenfolge mit Abstufungen der einzelnen Arten von Masseverbindlichkeiten. Dabei wird in den unterschiedlichen Rangklassen differenziert zwischen vorrangig zu befriedigenden Verfahrenskosten, sekundär zu befriedigenden sogenannten Neumasseverbindlichkeiten[25] und letztrangig zu befriedigenden sogenannten Altmasseverbindlichkeiten[26].
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