Rn 38
Weitere Absonderungsrechte sind spezialgesetzlich geregelt. Diese können sich beispielsweise aus § 46 VVG (Entschädigungsforderung gegen den Versicherer[83]), §§ 32, 33 DepotG (Absonderungsrecht des Hinterlegers, Verpfänders, Kommittenten von Wertpapieren, Pfandgläubigers, Kommissionärs und Eigenhänders[84]), § 30 Abs. 1, 2 PfandBriefG (Absonderungsrecht des Pfandbriefgläubigers in der Insolvenz der Pfandbriefbank[85]) oder nach § 84 Abs. 1 Satz 2 (für Mitgesellschafter oder Mitglieder einer Gemeinschaft am Anteil des Schuldners bei Auseinandersetzung[86]) ergeben.[87]
Rn 39
Für Versicherungsfälle vor und nach Insolvenzeröffnung gilt § 110 VVG. Dadurch wird dem Geschädigten an einer Forderung gegen den Haftpflichtversicherer ein Absonderungsrecht gewährt.[88]
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