Rn 38

Weitere Absonderungsrechte sind spezialgesetzlich geregelt. Diese können sich beispielsweise aus § 46 VVG (Entschädigungsforderung gegen den Versicherer[83]), §§ 32, 33 DepotG (Absonderungsrecht des Hinterlegers, Verpfänders, Kommittenten von Wertpapieren, Pfandgläubigers, Kommissionärs und Eigenhänders[84]), § 30 Abs. 1, 2 PfandBriefG (Absonderungsrecht des Pfandbriefgläubigers in der Insolvenz der Pfandbriefbank[85]) oder nach § 84 Abs. 1 Satz 2 (für Mitgesellschafter oder Mitglieder einer Gemeinschaft am Anteil des Schuldners bei Auseinandersetzung[86]) ergeben.[87]

 

Rn 39

Für Versicherungsfälle vor und nach Insolvenzeröffnung gilt § 110 VVG. Dadurch wird dem Geschädigten an einer Forderung gegen den Haftpflichtversicherer ein Absonderungsrecht gewährt.[88]

[83] Ausführlich Uhlenbruck-Brinkmann, § 52 Rn. 67.
[84] Uhlenbruck-Brinkmann, § 52 Rn. 67.
[85] HK-Lohmann, § 51 Rn. 54.
[86] HambKomm-Büchler, § 52 Rn. 53.
[87] FK-Imberger, § 51 Rn. 103; Uhlenbruck-Brinkmann, § 51 Rn. 62 ff.
[88] HambKomm-Büchler, § 51 Rn. 52.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge