Rn 26
Vor Insolvenzeröffnung kann das Insolvenzgericht für Altforderungen gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 anordnen, dass der vorläufige Insolvenzverwalter zum Einzug der Forderungen berechtigt ist. Dann gelten §§ 170, 171 entsprechend.[58] Unterbleibt eine solche Anordnung und hat der Sicherungsgläubiger die Einziehung untersagt, unterliegen die Erlöse analog § 48 der Ersatzaussonderung. Für den Fall, dass die Einziehungsermächtigung nicht widerrufen wurde, soll nach Rechtsprechung des BGH analog § 170 Abs. 1 Satz 2 eine Absonderung stattfinden.[59]
Rn 27
Nach Insolvenzeröffnung ergibt sich das Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters direkt aus § 166 Abs. 2. Dieser hat den Sicherungsnehmer dann nach §§ 170, 171 zu befriedigen.[60]
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