Rn 26

Vor Insolvenzeröffnung kann das Insolvenzgericht für Altforderungen gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 anordnen, dass der vorläufige Insolvenzverwalter zum Einzug der Forderungen berechtigt ist. Dann gelten §§ 170, 171 entsprechend.[58] Unterbleibt eine solche Anordnung und hat der Sicherungsgläubiger die Einziehung untersagt, unterliegen die Erlöse analog § 48 der Ersatzaussonderung. Für den Fall, dass die Einziehungsermächtigung nicht widerrufen wurde, soll nach Rechtsprechung des BGH analog § 170 Abs. 1 Satz 2 eine Absonderung stattfinden.[59]

 

Rn 27

Nach Insolvenzeröffnung ergibt sich das Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters direkt aus § 166 Abs. 2. Dieser hat den Sicherungsnehmer dann nach §§ 170, 171 zu befriedigen.[60]

[58] HambKomm-Büchler, § 51 Rn. 29a.
[60] MünchKomm-Ganter, § 51 Rn. 182.

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