Rn 7

Der nach § 49 absonderungsberechtigte Personenkreis richtet sich nach §§ 10 bis 14, 155 ZVG. Hiernach richtet sich ebenfalls die Rangfolge ihrer Befriedigung.[15]

 

Rn 8

Nach der ersten Rangklasse werden Aufwendungsersatzansprüche des die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers bedient, wenn er Beträge zur Erhaltung und nötigen Verbesserung des Grundstückes verauslagt hat.[16]

 

Rn 9

Die Rangklasse 1a normiert eine vorgerückte Rangklasse für Feststellungskosten für die Insolvenzmasse, wenn bewegliche Gegenstände, die beispielweise vom Haftungsverbund der Hypothek umfasst sind, im Rahmen einer Versteigerung im Insolvenzverfahren verwertet werden. Ein Absonderungsrecht wird hiermit nicht geschaffen.[17]

 

Rn 10

In der Versteigerung einer Eigentumswohnung ist das Absonderungsrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG, das auch ohne Beschlagnahme des Wohnungseigentums entsteht, relevant. Es steht an zweiter Rangstelle.[18] Hierbei wird keine dingliche Haftung des Grundstückes begründet, sondern lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch im Insolvenz- bzw. Zwangsversteigerungsverfahren privilegiert.[19]

 

Rn 11

Die Rangklasse drei umfasst öffentliche Grundstückslasten wie z. B. Erschließungsbeiträge gem. §§ 127 ff. BauGB, Wertausgleich bei Sicherungsmaßnahmen gem. § 25 Abs. 6 BBodSchG, Steuern und Gebühren für Müllabfuhr, Straßenreinigung und den Schornsteinfeger[20] zuzüglich eventuell angefallener Säumniszuschläge[21].

 

Rn 12

An vierter Rangstelle folgen Inhaber von Grundpfandrechten und Reallasten nach §§ 1105, 1113, 1191, 1199 BGB. Hierzu gehören Hypotheken- und Grundschuldgläubiger, Berechtigte aus Rentenschulden, Reallasten und Dienstbarkeiten sowie Erbbaurechtsgeber mit Ansprüchen auf den Erbbauzins.[22] Diese sind unabhängig von einer Beschlagnahme nach § 20 Abs. 1 ZVG absonderungsberechtigte Gläubiger.[23]

 

Rn 13

In die Rangklasse 5 fallen Ansprüche der persönlichen Gläubiger, die lediglich einen schuldrechtlichen Titel gegen den Schuldner haben. Dabei setzt die Entstehung eines Absonderungsrechtes die Beschlagnahme nach § 20 Abs. 1 ZVG voraus. Falls die Beschlagnahme vor Insolvenzeröffnung wirksam wurde, verschafft sie dem Gläubiger ein Absonderungsrecht.[24] Die Beschlagnahme kann aber nach § 88 unwirksam oder nach §§ 129 ff. anfechtbar sein.[25]

 

Rn 14

Dieser persönliche Gläubiger kann nach Vollstreckung der persönlichen Forderung auch einen dinglichen Titel erlangen. Dies geschieht durch die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nach § 867 ZPO. Verfügt der Gläubiger über eine Zwangssicherungshypothek, ist er in der Rangstellung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG (vierte Rangstelle) zu befriedigen.[26]

[15] HambKomm-Büchler, § 49 Rn. 11; Braun-Bäuerle, § 49 Rn. 14; MünchKomm-Ganter, § 49 Rn. 45.
[16] HK-Lohmann, § 49 Rn. 20; Uhlenbruck-Brinkmann, § 49 Rn. 57; FK-Imberger, § 49 Rn. 29; MünchKomm-Ganter, § 49 Rn. 47.
[17] FK-Imberger, § 49 Rn. 30.
[18] MünchKomm-Ganter, § 49 Rn. 51a; FK-Imberger, § 49 Rn. 31.
[20] HambKomm-Büchler, § 49 Rn. 16, MünchKomm-Ganter, § 49 Rn. 53.
[22] FK-Imberger, § 48 Rn. 33.
[23] Braun-Bäuerle, § 49 Rn. 15, FK-Imberger, § 49 Rn. 33; ausführlich zur Entstehung und Löschung der Grundpfandrechte MünchKomm-Ganter, § 48 Rn. 56 ff.
[24] MünchKomm-Ganter, § 49 Rn. 76.
[25] HambKomm-Büchler, § 49 Rn. 19.
[26] Braun-Bäuerle, § 49 Rn. 19.

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