Rn 4

Betroffen sind Gegenstände, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen. Dies bestimmt sich nach §§ 864, 865, 870 ZPO. Dies sind insbesondere: Grundstücke[6] (§ 864 Abs. 1 ZPO) und grundstückgleiche Rechte (§§ 864 Abs. 1, 870 ZPO). Hierzu gehören das Wohnungs- und Teileigentum[7] (§ 1 WEG) einschließlich ihrer Erbbauäquivalente[8] (§ 30 WEG), Erbbaurechte[9] (§ 11 ErbbauRG) sowie das im Beitrittsgebiet fortbestehende Gebäudeeigentum[10] (Art. 233 §§ 2 b, 4 EGBGB).

 

Rn 5

Weiterhin werden Gegenstände umfasst, die dem Haftungsverband der Hypothek (§ 865 ZPO i. V. m. § 1120 BGB) oder der Grundschuld (§ 865 ZPO i. V. m. § 1120, 1192 BGB) unterliegen.[11] Hierüber können die absonderungsberechtigten Gläubiger auf Zubehör nach § 97 BGB Zugriff nehmen. Bei gewerblich genutzten Grundstücken sind dies insbesondere die zum Betrieb bestimmten Maschinen und Gerätschaften, wenn das Gebäude für den gewerblichen Betrieb eingerichtet ist.[12] Zur Verarbeitung bestimmte Rohstoffe und Halbfertigwaren, sowie Waren und Erzeugnisse, die zum Verkauf bestimmt sind, unterfallen nicht der Zubehöreigenschaft.[13]

 

Rn 6

Auch eingetragene Schiffe, Schiffsbauwerke und über §§ 171 a ff. ZVG auch Luftfahrzeuge unterfallen der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen und damit dem Anwendungsbereich des § 49.[14]

[6] Zur Definition Uhlenbruck-Brinkmann, § 49 Rn. 32; HK-Lohmann, § 49 Rn. 5.
[7] FK-Imberger, § 49 Rn 5; HK-Lohmann, § 49 Rn. 5.
[8] Uhlenbruck-Brinkmann, § 49 Rn. 32; HK-Lohmann, § 49 Rn. 5.
[9] HK-Lohmann, § 49 Rn. 5.
[10] MünchKomm-Ganter, § 49 Rn. 5; HK-Lohmann, § 49 Rn. 5.
[11] FK-Imberger, § 49 Rn. 10; Graf-Schlicker/Bremen, § 49 Rn. 3; HK-Lohmann, § 49 Rn. 6.
[12] FK-Imberger, § 49 Rn. 15; weiterführend MünchKomm BGB-Stresemann, § 97 Rn. 33 ff.; § 98 Rn. 12 f.
[13] FK-Imberger, § 49 Rn. 16.
[14] FK-Imberger, § 49 Rn. 8 f.; HambKomm-Büchler, § 50 Rn. 22 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge