Rn 34

Gemeinschaftskonten können unterschiedlich ausgestaltet sein. Hier kommt es auf die konkret vereinbarte Verfügungsbefugnis an. Wenn beide Kontoinhaber einzeln verfügungsberechtigt sind (Oder-Konto) kann die Bank an denjenigen leisten, der zuerst die Auszahlung verlangt. Der Insolvenzverwalter sollte daher zuerst die Auszahlung verlangen. Ein Aussonderungsrecht des anderen Kontoinhabers besteht in diesem Fall nicht, selbst wenn ihm in Innenverhältnis das Kontoguthaben allein zusteht.[60] Für den Fall, dass beide nur gemeinsam über das Konto verfügen können (Und-Konto), kann der andere Kontoinhaber aussondern mit dem Argument, dass das Kontoguthaben entweder einer nichtrechtsfähigen Gesamthand oder einer Gemeinschaft nach Bruchteilen zusteht.[61]

[60] MünchKomm-Ganter, § 47 Rn. 406.
[61] MünchKomm-Ganter, § 47 Rn. 407.

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