Rn 22

Wird etwa ein in einem Konzern eingebundenes Unternehmen insolvent, so kommt bei Vorliegen einer sog. harten[34] Patronatserklärung die Möglichkeit einer Haftung der Muttergesellschaft für die Tochter in Betracht. Garant oder Patron kann indes auch ein nicht mit der insolventen Gesellschaft verbundener Dritter sein, etwa ein Investor, der den Erhalt des schuldnerischen Unternehmens wünscht[35] und zur Entschuldung der Gesellschaft einen finanziellen Beitrag zu leisten gewillt ist. In diesen Fällen haftet der Garant bzw. Patron allerdings nicht nach, sondern neben der insolventen Tochtergesellschaft, weshalb § 43 einschlägig ist.[36] Dies gilt unstreitig im Fall der Insolvenz des Hauptschuldners.

 

Rn 23

Im Fall der Insolvenz des Garanten bzw. Patrons kann die Forderung im dortigen Verfahren nur als aufschiebend bedingte Forderung berücksichtigt werden. Hintergrund ist, dass keine gleichrangige Haftung besteht, sondern der Garant bzw. Patron aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung zur Freistellung in Anspruch genommen wird. Erlangt insoweit der Gläubiger vom Hauptschuldner zwischenzeitlich Teilbefriedigungen, nimmt er im Verfahren über das Vermögen des Garanten bzw. Patrons nur in Höhe des Restbetrags teil.[37]

 

Rn 24

Im Fall der Doppelinsolvenz von Hauptschuldner und Garant bzw. Patron ist hingegen § 43 anzuwenden, so dass der Gläubiger in beiden Verfahren seine Forderung in voller Höhe und ohne Differenzierung, welches Verfahren zuerst eröffnet wurde, anmelden kann.[38]

[34] Zur Abgrenzung zwischen sog. weicher und harter Patronatserklärung vgl. § 35 Rn. 65.
[35] Etwa wegen zur Fortführung benötigter personenbezogener Aufträge oder Lizenzen.
[37] Uhlenbruck-Knof, § 43 Rn. 9; MünchKomm-Bitter § 43 Rn. 12.
[38] Jaeger-Lent KO, § 68 Anm. 3; Uhlenbruck-Knof, § 43 Rn. 8.

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