Gesetzestext

 

(1) 1Wird bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft das Gesamtgut von einem Ehegatten allein verwaltet und über das Vermögen dieses Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet, so gehört das Gesamtgut zur Insolvenzmasse. 2Eine Auseinandersetzung des Gesamtguts findet nicht statt. 3Durch das Insolvenzverfahren über das Vermögen des anderen Ehegatten wird das Gesamtgut nicht berührt.

(2) Verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich, so wird das Gesamtgut durch das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Ehegatten nicht berührt.

(3) Absatz 1 ist bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet, der überlebende Ehegatte, an die Stelle des anderen Ehegatten die Abkömmlinge treten.

(4) Die Absätze1 bis 3 gelten für Lebenspartner entsprechend.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Entgegen der Regel des § 35 legt § 37 fest, dass auch Vermögen, das nicht dem Schuldner gehört, zur Insolvenzmasse zu rechnen ist.[1] Bei der Gütergemeinschaft werden die Vermögensmassen der Ehepartner unterschieden nach dem Gesamtgut beider Ehepartner (§ 1416 BGB) und dem Eigenvermögen der jeweiligen Ehegatten, bestehend aus Sondergut (§ 1417 BGB) und Vorbehaltsgut (§ 1418 BGB).[2] Während das Eigenvermögen im Insolvenzverfahren haftungsrechtlich nur den Gläubigern der jeweiligen Ehepartner zugewiesen ist, weist § 37 das Gesamtgut haftungsrechtlich demjenigen Ehepartner – und damit dem Zugriff seiner Gläubiger – zu, der das Gesamtgut verwaltet.

In der Praxis ist die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft jedoch eher selten[3], so dass nachfolgend auch die übrigen Güterstände kurz dargestellt sind.

 

Rn 2

Inhaltlich findet sich eine § 37 entsprechende Regelung auch in der Einzelzwangsvollstreckung (§§ 740 und 745 ZPO).[4]

 

Rn 3

Die Ausführungen zur Ehe gelten nach Abs. 4 entsprechend für die (gleichgeschlechtliche) eingetragene Lebenspartnerschaft.[5] Zwar kennt das LPartG[6] keinen gesetzlichen Vermögensstand, aber die Lebenspartner unterliegen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LPartG einer Wahlpflicht. Dabei entspricht die Ausgleichsgemeinschaft nach § 6 Abs. 2 LPartG weitestgehend der ehelichen Zugewinngemeinschaft (Rn. 5). Insbesondere enthält § 8 Abs. 1 Satz 2 LPartG eine § 1362 BGB entsprechende Vermutungsregel.

 

Rn 4

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft sowie die Wohngemeinschaft sind nach allgemeinen Regeln zu behandeln. Die Vorschriften aus dem Eherecht sind nicht entsprechend anwendbar.[7] Hier kann eine Insolvenz schwierige Abgrenzungsfragen aufwerfen.

[1] Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Ahrens, § 37 Rn. 3.
[2] Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Ahrens, § 37 Rn. 2.
[3] MünchKomm BGB-Kanzleiter, vor § 1415 Rn. 21.
[4] Siehe auch: Begr. zu § 44 RegE, BT-Drs. 12/2443, S. 122.
[5] Siehe auch: MünchKomm-Schumann, § 37 Rn. 10.
[6] Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (LPartG) vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266).
[7] MünchKomm-Schumann, § 37 Rn. 10 m. w. N.

2. Zugewinngemeinschaft

 

Rn 5

Gesetzlicher Güterstand unter Eheleuten ist die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Jeder Ehegatte behält sein Vermögen, und auch während der Ehe hinzugewonnenes Vermögen wird – soweit dieses nicht im Einzelfall ausdrücklich abweichend vereinbart ist – nicht gemeinschaftliches Vermögen. Die Vermögen der Ehegatten bleiben getrennt. Ein Ausgleich findet nur am Ende der Zugewinnperiode – bei Scheidung, Änderung des Güterstandes oder Tod – statt.

 

Rn 6

Eine Sonderregelung für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Ehegatten gibt es für den Fall der Zugewinngemeinschaft nicht. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beendet damit nicht die Zugewinngemeinschaft, so dass auch der nur bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft anfallende Ausgleichsanspruch nicht entsteht. Das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen des von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betroffenen Ehegatten ist ausschließlich nach allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen (§§ 1 und 2). Haben die Ehegatten also den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht durch Ehevertrag ausgeschlossen, wird das Vermögen des anderen, nicht insolventen Ehegatten nicht betroffen;[8] dieser kann grundsätzlich seine Vermögensgegenstände nach § 47 aussondern.

 

Rn 7

Auch in der Insolvenz gilt jedoch die Vermutungsregelung des § 1362 Abs. 1 BGB,[9] wonach im Zweifel der Vermögensgegenstand als dem Schuldner gehörig anzusehen ist.

[8] Uhlenbruck-Knof, § 37 Rn. 25.
[9] MünchKomm-Schumann, § 37 Rn. 8.

3. Gütertrennung

 

Rn 8

Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung (§ 1414 BGB, also Ausschluss eines späteren Ausgleichs eines etwaigen Zugewinns) gewählt haben. Nur das Vermögen des insolventen Ehegatten ist von der Verfahrenseröffnung betroffen.

4. Gütergemeinschaft

 

Rn 9

Beim Güterstand der Gütergemeinschaft nach §§ 1415 ff. BGB treten die in der vorliegenden Vorschrift aufgeführten Rechtsfolgen unter den dort genannten Voraussetzungen – alleinige Verwaltung durch einen Ehegatten, gemeinschaftliche Verwa...

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