Rn 45

Kundenkarteien oder Abonnentenlisten sind Geschäftsbücher i. S. d. § 36 Abs. 2 Nr. 1 (§ 36 Rn. 14), fallen in die Insolvenzmasse und können selbstständig verwertet werden.[108] Allerdings müssen dabei wirksam vereinbarte Wettbewerbsverbote beachtet werden, deren Höchstdauer sich regelmäßig auf maximal zwei Jahre begrenzt.[109] Außerdem sind – soweit einschlägig – die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten.

Das Know-how eines Unternehmens hat zwar einen wirtschaftlichen Wert, der jedoch nicht selbstständig verwertet werden kann, sondern allenfalls Teil des Goodwill sein kann.[110]

[108] OLG Saarbrücken ZIP 2001, 164 (165) = NZI 2001, 41 = DZWiR 2001, 39 m. zust. Anm. Becker; siehe dazu auch Amelung in Kraemer/Vallender/Vogelsang, 38. Lfg., Fach 2 Kapitel 19 Rn. 127 f.
[109] BGH NJW-RR 1996, 741 (742).
[110] Anderes nur dann, wenn es hierauf bezogene Lizenzverträge oder spezielle Know-how-Verträge gibt, denen ein konkreter Gegenwert beigemessen werden kann, vgl. auch Uhlenbruck-Hirte, § 35 Rn. 253.

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