Rn 38

Probleme wirft die Insolvenzordnung im Bereich der Lizenzen auf. Mangels besonderer Regelungen werden diese Verträge entsprechend der Rechtspacht als Dauernutzungsverträge gem. §§ 108, 112 eingeordnet.[90]

 

Rn 39

Einfache Lizenzen unterliegen dem Insolvenzbeschlag nicht.[91] Ausschließliche Lizenzen sind dagegen pfändbar und demnach im Fall der Insolvenz des Lizenznehmers von § 35 erfasst.[92] Nach § 19 KO bestand – auch ohne ausdrückliche Vereinbarung – ein beiderseitiges Sonderkündigungsrecht.[93] In Abkehr davon zielen die Reglungen der §§ 109 ff. darauf ab, zugunsten der Gläubiger die Insolvenzmasse in ihrem Bestand möglichst zusammenhängend zu erhalten (siehe § 109 Rn. 5 ff.). Daher ist kein gesetzliches Kündigungsrecht mehr vorgesehen.

Ob dem Verwalter in der Insolvenz des Lizenzgebers ein Wahlrecht nach § 103 zusteht, ist umstritten.[94] Nach Ansicht des IX. Senats des BGH soll § 103 Anwendung finden;[95] der I. Senat hält dies jedenfalls in den Fällen für ausgeschlossen, in denen die Hauptleistungspflichten bereits ausgetauscht worden sind, also der Lizenzgeber die Lizenz erteilt und der Lizenznehmer den Kaufpreis hierfür entrichtet oder aber die Lizenz vereinbarungsgemäß bereits genutzt hat.[96] Wurde der Lizenzgegenstand (z. B. Patent) dem Lizenznehmer noch nicht überlassen und wurde die vereinbarte Gebühr noch nicht vollständig entrichtet, gilt das allgemeine Wahlrecht des § 103.[97] Dem Lizenznehmer kann andererseits – auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung – ein außerordentliches Kündigungsrecht dann zustehen, wenn der Insolvenzverwalter seinen Pflichten aus dem Lizenzvertrag nicht nachkommt.[98]

 

Rn 40

Häufig enthalten Lizenzverträge vertragliche Lösungsklauseln[99] in Gestalt einer Kündigungs- oder Beendigungsklausel.[100] Wegen der Ähnlichkeit zur Miete sind Kündigungsklauseln – sowohl unmittelbare (d. h. an die Verfahrenseröffnung anknüpfende) als auch mittelbare (z. B. wegen Verschlechterung der Vermögenslage) – nach §§ 112, 119 unwirksam (siehe § 119 Rn. 5 ff.).[101] Gleiches hat für Beendigungsklauseln zu gelten,[102] die das Vertragsverhältnis mit Eintritt der Insolvenz per se beenden sollen. Der Lizenzgeber hat daher weder ein Sonderkündigungsrecht noch wird der Vertrag durch die Verfahrenseröffnung beendet.

 

Rn 41

Soweit der Insolvenzverwalter keine ausreichende "Bewirtschaftung" des Lizenzgegenstandes sicherstellen kann, besteht allerdings ein außerordentliches Kündigungsrecht aus § 242 BGB, wenn sich bei einer gebotenen Interessenabwägung[103] ergibt, dass der Verwalter einer vereinbarten Ausübungspflicht nicht nachkommt.[104]

 

Rn 42

Eine erteilte Gewerbeerlaubnis bleibt an die Person des Schuldners gebunden, so dass der Verwalter zwar nach der Eröffnung von dieser Gebrauch machen und das Unternehmen (bis zu einer Entscheidung der Gläubiger) fortführen darf, diese Erlaubnis aber nicht an Dritte veräußern kann.[105]

 

Rn 43

Eine Rechtsberatungserlaubnis wird bei Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen,[106] so dass ein Rechtsanwalt im Verfahren seine Arbeitsleistung (dazu Rn. 111) auch nur eingeschränkt als angestellter Anwalt einbringen kann.

 

Rn 44

Auch eine Sportlizenz zur Teilnahme am sportlichen Wettbewerb einer Bundesliga gehört zur Insolvenzmasse.[107]

[91] BGH NJW 1974, 1197 (1197); a. A. Nerlich/Römermann-Andres, 30. Lfg., § 35 Rn. 70.
[92] Uhlenbruck-Hirte, § 35 Rn. 254.
[93] Groß, 9. Aufl., Rn. 493.
[94] Vgl. hierzu ausführlich Uhlenbruck-Hirte, § 35 Rn. 254.
[98] Groß, 9. Aufl., Rn. 494.
[99] Ausführlich zu deren Merkmalen: Schwörer, Rn. 12 ff.
[100] Vgl. Pfaff-Osterrieth, Rn. B 212.
[101] Nerlich/Römermann-Balthasar, 30. Lfg., § 119 Rn. 15; Kübler/Prütting/Bork-Tintelnot, § 119 Rn. 15 ff.; Schwörer, Rn. 601 teilweise a. A. (mittelbare Sonderkündigung zulässig) HK-Marotzke, § 119 Rn. 6. Für einfachen Mietvertrag siehe LG Stendal DZWiR 2001, 166 (166 f.) m. zust. Anm. Fehl.
[102] Cepl, NZI 2000, 357 (360).
[103] Dazu Berger, in: Kölner Schrift, S. 499 (512 ff.) Rn. 30 ff.
[104] Cepl, NZI 2000, 357 (360 f.).
[105] Kübler/Prütting/Bork-Holzer, § 35 Rn. 75. Zur verwertungsrechtlichen Zulässigkeit der Fortführung des Gewerbes vgl. OVG Nordrhein-Westfalen ZInsO 2001, 478 f.
[107] BGH ZIP 2001, 889 (890 f.).

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