Rn 17

Im Rahmen von letztwilligen Verfügungen kann der Erblasser einer anderen Person, ohne diese als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).

 

Rn 18

Ebenso kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage) (§§ 1940, 2192 ff. BGB).

Da die Auflage kein Forderungsrecht desjenigen begründen soll, zu dessen Gunsten die Auflage gemacht wurde, ist dieser nicht berechtigt, die Forderung im Insolvenzverfahren als Gläubiger geltend zu machen. Die Geltendmachung obliegt vielmehr demjenigen, der die Vollziehung der Auflage beanspruchen kann (§ 2194 BGB).

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