§ 300a Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren

 

(1) 1Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2 erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse. 2Satz 1 gilt nicht, für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die auf Grund eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits oder aufgrund Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehören.

(2) 1Bis zur rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung hat der Verwalter den Neuerwerb, der dem Schuldner zusteht, treuhänderisch zu vereinnahmen und zu verwalten. 2Nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung findet die Vorschrift des § 89 keine Anwendung. 3Der Insolvenzverwalter hat bei Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung dem Schuldner den Neuerwerb herauszugeben und über die Verwaltung des Neuerwerbs Rechnung zu legen.

(3) 1Der Insolvenzverwalter hat für seine Tätigkeit nach Absatz 2, sofern Restschuldbefreiung rechtskräftig erteilt wird, gegenüber dem Schuldner Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. 2§ 293 gilt entsprechend.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Durch das "Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte" vom 15.7.2013 wurde § 300a in die Insolvenzordnung eingefügt.[1] § 300a trat zum 1.7.2014 in Kraft.[2]

 

Rn 2

Der BGH hat mehrfach entschieden, dass über den Antrag auf Restschuldbefreiung nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung von Amts wegen zu entscheiden ist, auch wenn das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden kann.[3] Es ergibt sich aber daraus dass Problem, was mit nach Erteilung der Restschuldbefreiung neu durch den Schuldner erworbenem Vermögen geschehen soll.

[1] BGBl. 2013 I S. 2379 ff.; Art. 1 Nr. 21.
[2] Art. 9 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013, BGBl. 2013 I S. 2379 ff.

2. Von der Insolvenzmasse ausgenommener Neuerwerb (§ 300a Abs. 1 Satz 1)

 

Rn 3

Wenn dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt, soll der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs entfallen.[4] § 300a Abs. 1 Satz 1 übernimmt die vom BGH entwickelte Lösung. Aus dem Regelzweck des § 287 Abs. 2 folge, dass der Masse die Abtretung bzw. der Neuerwerb nach Ablauf der Abtretungsfrist nicht mehr zugutekommen solle, wenn Restschuldbefreiung erteilt worden ist. Forderungen werden gemäß § 301 Abs. 3 in eine Naturalobligation verwandelt. Die Gläubiger dieser Forderungen würden nicht gerechtfertigte Vorteile erlangen, die lediglich durch die längere Laufzeit des Insolvenzverfahrens begründet wären. Auch würden die Befriedigungsaussichten von Gläubigern geschmälert, denen eine nach § 302 von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderung zustehe.[5]

 

Rn 4

Damit dem Schuldner kein Nachteil entstehen soll, dass das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen werden konnte, werden vom Insolvenzbeschlag auch andere Vermögenszuflüsse, wie Steuerrückerstattungen aus vom Schuldner veranlassten Steuererklärungen, Erbschaften und Schenkungen erfasst. Dem Schuldner soll ein Neustart ermöglicht werden und er darauf vertrauen können.[6]

[5] BT-Drs. 17/11268, Begr. zu Art. 1 Nr. 29 zur Einfügung von § 300 a.
[6] BT-Drs. 17/11268, Begr. zu Art. 1 Nr. 29 zur Einfügung von § 300a; siehe auch BGH BeckRS 2014, 05627.

3. In die Insolvenzmasse fallender Neuerwerb (§ 300a Abs. 1 Satz 2)

 

Rn 5

§ 300a Abs. 1 Satz 2 beschränkt allerdings die Vorteile der Restschuldbefreiung für den Schuldner, wenn der Neuerwerb auf Tätigkeiten des Insolvenzverwalters beruht und weiter der Gläubigergesamtheit erhalten bleiben soll, zumal der Insolvenzverwalter auch aus der Insolvenzmasse des laufenden Insolvenzverfahrens vergütet wird. Dies ist beispielsweise bei Vermögenszuflüssen aus Anfechtungsprozessen oder anderen bereits eingeklagten Forderungen und Verwertungserlösen der Fall.[7]

[7] BT-Drs. 17/11268, Begr. zu Art. 1 Nr. 29 zur Einfügung von § 300 a.

4. Verwaltung des Neuerwerbs bis zur rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 300a Abs. 2)

 

Rn 6

§ 300a Abs. 1 soll nach Ablauf der Abtretungsfrist bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung eine Sicherung bewirken. Im Falle einer Versagung soll der Neuerwerb weiter der Masse zur Verfügung stehen. Hierzu wird der Insolvenzverwalter mit der treuhänderischen Verwaltung betraut (§ 300a Abs. 2 Satz 1). Dieser kann auch Anteile des Neuerwerbs, die nicht § 300a Abs. 1 Satz 1 unterfallen, selbst der Masse zuführen.

 

Rn 7

Mit dem Wegfall des Insolvenzbeschlags entfallen auch die Vollstreckungsbeschränkungen gemäß § 89, obwohl das Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben ist. Neugläubiger und aus § 302 privilegierte Gläubiger können in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners und damit auch in den Neuerwerb vollstrecken. Hierzu gehören auch künftige Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis.[8]

 

Rn 8

Mit der Rechtskraft der Entscheidung enden die treuhänderischen Aufgaben...

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