[1] Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013, BGBl. 2013 I S. 2379 ff.

Gesetzestext

 

(1) 1Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn sich nach dem Schlusstermin oder im Falle des § 211 nach der Einstellung herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Absatz 1 vorgelegen hat. 2Der Antrag kann nur binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Versagungsgrund dem Gläubiger bekannt geworden ist. 3Er ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 vorliegen und dass der Gläubiger bis zu dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt keine Kenntnis von ihnen hatte.

(2) § 296 Absatz 3 gilt entsprechend.

1. Allgemeines

 

Rn 1

§ 297a wurde zum 1.7.2014 in Kraft gesetzt.[2] Ausgelöst wurde die Ergänzung der Insolvenzordnung durch mehrere gerichtliche Entscheidungen, in denen eine Versagung nicht ausgesprochen werden konnte, weil den Gläubigern der Versagungsgrund bis zur rechtkräftigen Ankündigung der Restschuldbefreiung unbekannt geblieben war und erst nach dem Schlusstermin bekannt wurde. Die Änderung soll die Verfahrensrechte der Gläubiger stärken und dazu beitragen, die Akzeptanz des Restschuldbefreiungsverfahrens zu stärken. Der redliche Schuldner soll durch die Änderung keinen Nachteil haben. Ein unredlicher Schuldner sei aber nicht deshalb schutzwürdig, weil der Schlusstermin bereits stattgefunden und kein Gläubiger den Versagungsgrund geltend gemacht habe. Vielmehr werde es allgemein als ungerecht empfunden, wenn ein Schuldner nur deshalb Restschuldbefreiung erhält, weil den Gläubigern der Versagungsgrund, z. B. die Verheimlichung von Vermögen zu spät bekannt geworden ist. Das gelte auch dann, wenn das nachträglich bekannt gewordene Vermögen im Wege der Nachtragsverteilung noch den Gläubigern zugutekomme. Schließlich dürfe eine besonders kurze Dauer des Insolvenzverfahrens nicht zu Lasten der Gläubiger gehen, weil sie den Zeitraum für die Entdeckung von Versagungsgründen verkürze.[3]

[2] Art. 1 Nr. 27, Art. 9 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013, BGBl. 2013 I S. 2379 ff.
[3] BT-Drs. 17/11268, Begr zu Art. 1 Nr. 27 zur Einfügung von § 297 a.

2. Antrag eines Insolvenzgläubigers (§ 297a Abs. 1, 2)

 

Rn 2

Jeder Insolvenzgläubiger, der Forderungen angemeldet hat, kann einen Versagungsantrag stellen, auch wenn sich erst nach dem Schlusstermin oder im Falle des § 211 nach der Einstellung herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 vorgelegen hat.

 

Rn 3

Eine Prüfung des Vorliegens von Versagungsgründen erfolgt nicht von Amts wegen. Erforderlich ist stets ein Gläubigerantrag.[4] Da das Verfahren regelmäßig schriftlich durchgeführt werden kann, reicht auch ein schriftlicher Versagungsantrag aus, der als bestimmender Schriftsatz unterschrieben einzureichen ist.[5] Wird der Antrag von einem Bevollmächtigten eingereicht, bei dem es sich nicht um einen Rechtsanwalt handelt, ist eine Vollmacht beizufügen. Die Antragstellung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist ebenfalls zulässig (§ 4 InsO, §§ 496, 129a ZPO, § 153 GVG), da dies durch das Gesetz nicht ausgeschlossen wird (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1). Der Antrag ist binnen sechs Monaten vom Insolvenzgläubiger nach dem Zeitpunkt zu stellen, nach dem ihm der Versagungsgrund bekannt geworden ist. Die Überlegungsfrist ist gegenüber der Jahresfrist des § 296 Abs. 1 Satz 2 verkürzt und soll angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstandes auch dem gesteigerten Vertrauen des Schuldners in den erfolgreichen Abschluss des Restschuldbefreiungsverfahrens Rechnung tragen.[6]

 

Rn 4

Der Antrag ist nur zulässig, wenn diese formellen Voraussetzungen erfüllt werden, der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1und der Zeitpunkt der Kenntnisnahme vorgetragen und eine zulässige Glaubhaftmachung zu § 297a Abs. 1 Satz 1 u. 2 vorgelegt wird. Er ist begründet, wenn das Insolvenzgericht durch die Glaubhaftmachung vom Versagungsgrund und der Rechtzeitigkeit des Antrags überzeugt wird.

 

Rn 5

Eine Anhörung des Schuldners, des Treuhänders und der übrigen Insolvenzgläubiger ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Es ist aber auch kein Grund ersichtlich, warum nicht wie in anderen schwerwiegenden Fällen wenigstens dem Schuldner kurzfristig rechtliches Gehör zu gewähren ist, wenn dieser erreichbar ist.

 

Rn 6

Zum Erlass der Entscheidung ist gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 RPflG der Insolvenzrichter funktionell zuständig. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.[7]

[4] Vgl. BGH NZI 2003, 389 [BGH 20.03.2003 - IX ZB 388/02] zum Verfahren nach §§ 289, 290.
[5] AG Köln NZI 2008, 627 [AG Köln 21.08.2008 - 71 IK 135/07].
[6] BT-Drs. 17/11268, Begr zu Art. 1 Nr. 27 zur Einfügung von § 297 a.
[7] BGBl. 2013 S. 2379 ff., Art. 2.

3. Rechtsmittel (§ 297a Abs. 2 i. V. m. § 296 Abs. 3)

 

Rn 7

Gegen den Beschluss über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Sie steht dem Gläubiger bei Verwerfung des Antrags oder dem Schuldner bei Versagung der Re...

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