Rn 17

Der sogenannte "Motivationsrabatt" ist entfallen. Die bis 1.7.2014 geltenden gesetzlichen Vorschriften sind weiter auf davor beantragte Insolvenzverfahren anzuwenden (Art. 103h EGInsO). Die Sätze 4 und 5 in § 292 Abs. 1 a. F. wurden durch einen neuen Satz 4 ersetzt.[25]

Der "Motivationsrabatt" sollte dem Schuldner ursprünglich einen zusätzlichen Anreiz geben, die Treuhandphase durchzustehen[26] Mit dem "Gesetz zur Änderung der InsO und anderer Gesetze"[27] wurde deshalb der Beginn der nunmehr sechsjährigen Wohlverhaltensperiode auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorverlegt und damit eine deutliche Verbesserung für den Schuldner erreicht. Da § 292 Abs. 1 Satz 4 a. F. weiter an den Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens anknüpfte, hatte der Motivationsrabatt in der Praxis wesentlich an Bedeutung verloren und wurde entfernt, zumal in § 300 Abs. 1 n. F. ein höherer Anreiz durch mögliche Verkürzung .der Abtretungsfrist bei entsprechenden Eigenleistungen geschaffen wurde.[28]

 

Rn 17a

Nach der Verkürzung der Laufzeit der Abtretungserklärung von zunächst sieben Jahren (bzw. fünf Jahren) auf nunmehr einheitlich sechs Jahre wurde auch der Zeitraum, innerhalb dessen der Schuldner einen Rückgewährsanspruch ("Motivationsrabatt") erhalten kann, abgekürzt.

 

Rn 18

Mit dieser Regelung sollte beim Schuldner, der die Wohlverhaltensperiode zu mehr als der Hälfte beanstandungsfrei hinter sich gebracht hatte, die weitere Motivation gestärkt werden, auch die restliche Zeit durchzustehen.[29] Zu beachten war aber, dass die Restschuldbefreiung nach Ablauf von sechs Jahren ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintrat. Hatte sich das Insolvenzverfahren selbst ein Jahr und länger hingezogen, konnte es vorkommen, dass ein Motivationsrabatt nicht mehr gewährt werden konnte. In einem solchen Fall war allerdings der Zeitraum der Abtretung entsprechend geringer gewesen.[30]

 

Rn 19

Der Motivationsrabatt betrug nach Ablauf von vier Jahren nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens 10 %, nach Ablauf von fünf Jahren 15 %. Die entsprechenden Anteile aus den von ihm gesammelten Beiträgen führte der Treuhänder gemeinsam mit der jährlichen Verteilung an die Insolvenzgläubiger an den Schuldner ab.

 

Rn 20

Die Abführung erfolgte aber nur dann, wenn die gestundeten Verfahrenskosten bereits getilgt waren (§ 292 Abs. 1 Satz 5 a. F.). War dies nicht der Fall, erfolgten an den Schuldner nur Rückzahlungen, sofern sein Einkommen unterhalb desjenigen Betrags blieb, ab welchem im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Ratenzahlungen zu erfolgen hätten (§ 115 Abs. 1 ZPO). Der Schuldner sollte insoweit bei der Bewilligung einer Kostenstundung nicht besser gestellt werden als bei einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe.[31]

 

Rn 21

Sofern der Motivationsrabatt in Altverfahren noch Anwendung findet, werden gemäß § 115 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 2 SGB XII vom ermittelten Einkommen abgezogen:

  • § 115 Abs. 1 Nr. 1a) ZPO nach § 82 Abs. 2 SGB XII:

    1. auf das Einkommen entrichtete Steuern;
    2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung;
    3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 EStG, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG nicht überschreiten;
    4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben;
    5. das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts i. S. von § 43 Satz 4 des SGB IX;
  • § 115 Abs. 1 Nr. 1b), Nr. 2 ZPO: Die weiteren Beträge bei Erwerbstätigen und deren Familie für einen notdürftigen Lebensunterhalt;
  • § 115 Abs. 1 Nr. 1b), Nr. 3-4 ZPO: Kosten für Unterkunft und Heizung und für besondere Belastungen.
 

Rn 22

Schließlich erfolgt eine Auszahlung an den Schuldner nur dann, wenn nach Abrechnung der Treuhändervergütung (siehe § 14 ff. InsVV) überhaupt noch ein Betrag hierfür verbleibt. Würde die Vergütung nicht beglichen, ergäbe sich der besondere Versagungsgrund aus § 298 Abs. 1.

[25] Art. 1 Nr. 24 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013, BGBl. 2013 S. 2379 ff.
[26] BT-Drs. 12/7302; S. 153.
[27] Gesetz zur Änderung der InsO und anderer Gesetze vom 26. 10. 2001, BGBl. I S. 2710.
[28] BT-Drs. 17, 11268, Begr. zu Art. 1 Nr. 23; Schmerbach, VIA 2013, 41.
[29] Siehe RegE BT-Drs. 14/5680 zu Art. 1 Ziff. 6.
[30] Siehe Runkel-Ley, § 16 Rn. 464.
[31] Siehe RegE BT-Drs. 14/5680 zu Art. 1 Ziff. 6.

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