Rn 33

Weitere Mitteilungspflichten des Gerichts finden sich in den Anordnungen über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi). Die insolvenzrechtlich relevanten Vorschriften wurden zuletzt mit Wirkung zum 01.10.2014 geändert und finden sich nunmehr im Abschnitt IX. Dieser regelt eine Mitteilungspflicht für Sicherungsmaßnahmen in folgenden Fällen:

  • Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gem. IX. 1 (1) MiZi;
  • Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses gem. IX. 1 (1) MiZi;
  • Anordnung einer allgemeinen Verfügungsbeschränkung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) gem. IX. 1 (1) MiZi;
  • Anordnung der Untersagung oder einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) gem. IX. 1 (1) MiZi;

Die jeweiligen Mitteilungsempfänger können der nachfolgenden Übersicht entnommen werden:

Die Mitteilung muss unmittelbar nach Anordnung der genannten Maßnahmen erfolgen und zudem spiegelbildlich auch nach deren Aufhebung (IX 1 (2) MiZi). Daneben kommen weitere Mitteilungspflichten gem. XXIII-XXV MiZi in Betracht, wenn der Schuldner RA, Notar, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder ein Lohnsteuerhilfeverein ist.

 

Rn 34

Eine Eintragung in die Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) ist im Gesetz nicht vorgesehen und daher nicht möglich. Da ohnehin der gute Glauben an das Nichtbestehen von Verfügungsbeschränkungen der Gesellschafter nicht geschützt wird, ist eine Eintragung auch nicht erforderlich.[48]

 

Rn 35

Eine Mitteilungspflicht an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) findet sich schließlich für Unionsmarken in § 125 h Abs. 1 Nr. 1 MarkenG.

[48] Roth/Altmeppen, § 16 Rn. 64; Scholz-Seibt, § 16 Rn. 76 f.; Wicke, § 16 Rn. 20a; a. A. Vossius, DB 2007, 2299 (2302).

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