Rn 39

Der Zerschlagungswert (Veräußerungswert, Liquidationswert, Versilberungswert, Versteigerungswert, Barwert) ist derjenige Wert eines Wirtschaftsgutes, der voraussichtlich bei einer Trennung aller Vermögensgegenstände und ihrer anschließenden Einzelverwertung durch Verkauf erzielt werden kann.[60] Hierfür ist nicht der Buchwert maßgebend, denn mittels der internen Rechnungslegung soll gerade der reale Wert der Masse aufgezeigt, sollen insbesondere auch stille Reserven offengelegt werden, sondern der reale Wert des jeweiligen Gegenstandes maßgeblich (oben Rn. 29). Dieser Wert wird sowohl von den gegenstandsbezogenen Faktoren (Art, Anschaffungspreis, Nutzungsdauer, Zustand, verwertbare Menge usw.) als auch der (konkreten wie generellen) Marktsituation abhängig, aber insbesondere auch von dem Umstand, dass der Gegenstand in einer Zwangssituation durch den Insolvenzverwalter möglichst schnell verwertet werden muss; letztlich auch von der Verwertungsstrategie des Verwalters und seiner Erfahrung. Der Zerschlagungswert bildet den Mindestwert eines jeden Massegegenstandes.[61] Je nach den Gegebenheiten können gleichartige (z.B. Schüttware) oder aufeinander bezogene Gegenstände (etwa Computer und Peripheriegeräte) auch zusammengefasst werden (oben Rn. 16).

[60] Kübler/Prütting/Bork-Holzer, § 151 Rn. 15; Nerlich/Römermann-Andres, § 151 Rn. 16.
[61] MünchKomm-Füchsl/Weishäupl/Jaffé, `§ 151 Rn. 9; Kübler/Prütting/Bork-Holzer, § 151 Rn. 23; Möhlmann, DStR 1999, 163 (165).

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